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Eine duale Berufsausbildung – der perfekte Start in ein erfolgreiches Berufsleben

Einleitung

  • Berufsausbildungen gibt es in Deutschland in verschiedenen Formen:

    Einige Berufe erlernt man typischerweise als „Vollzeitschüler“. Hierzu gehören viele Berufe im Gesundheits-, Erziehungs- und Sozialwesen. Häufig lernt man die Praxis dann in verpflichtenden Praktika kennen.

    Die meisten Berufe in Deutschland werden demgegenüber „dual“ erlernt. Rund eine halbe Million Menschen startet jedes Jahr mit einer solchen dualen Berufsausbildung im Handel, in der Industrie, im Handwerk, in der Landwirtschaft, den freien Berufen oder dem öffentlichen Dienst ins Berufsleben. Auf diese Form der Ausbildung sind wir in Deutschland besonders stolz. Über 70 Prozent der Absolventinnen und Absolventen werden jedes Jahr in dem Betrieb übernommen, in dem sie ihre Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben.

    Das Besondere an einer solchen dualen Ausbildung ist, dass man sofort mit Ausbildungsbeginn zum Ausbildungsbetrieb gehört. Man ist als Auszubildende oder Auszubildender bereits Teil eines Unternehmens. Man unterschreibt einen Ausbildungsvertrag und hat Anspruch auf eine Ausbildungsvergütung.

    Zwei Drittel einer dualen Ausbildung finden in der Praxis, und damit überwiegend oder vollständig im Betrieb, statt. Für diese zwei Drittel bestimmt der Bund die Regeln mit dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Auch die Ausbildungs- und Prüfungsinhalte werden durch den Bund in sog. Ausbildungsordnungen und Ausbildungs- rahmenplänen in einem gemeinsamen Verfahren mit Branchen und Arbeitneh- merorganisationen festgelegt. Dies stellt sicher: Eine duale Ausbildung folgt in ganz Deutschland den gleichen Regeln. Man erwirbt mit ihr eine umfassende Qualifikation, die in der Wirtschaft auch gebraucht wird.

    Auch Auszubildende in einer solchen betrieblichen Ausbildung gehen in die Schule. Ungefähr ein Drittel ihrer Ausbildungszeit haben sie Unterricht in der von den Ländern organisierten Teilzeitberufsschule. Hier können insbesondere die praktisch erlernten Inhalte noch einmal strukturiert und begleitet werden. Die Abschluss- prüfungen bei den zuständigen Stellen folgen dann wieder alleine Bundesrecht, und damit deutschlandweit denselben Standards und Regeln.

    Für alle, die sich für eine solche duale Ausbildung interessieren, sich schon für sie entschieden haben oder sogar nach deren Abschluss über die nächsten Schritte nachdenken, stellt diese Broschüre die wichtigsten Informationen zusammen.

    Auch für Lehrkräfte an Berufsschulen, Ausbildende und Eltern soll sie eine wertvolle Unterstützung sein. Sie hilft dabei, Ansprechpersonen für konkrete Anliegen zu finden. Sie enthält zusätzlich die wichtigsten Rechtsgrundlagen für eine duale Ausbildung in Deutschland.

    Info-Grafik zu Berufsbildung in Zahlen
    Info-Grafik zu Formen der Ausbildung

Gruppe von Personen hält Papiere in der Hand.

Ⅰ Vor der Berufsausbildung

  • 1 Übergang von der Schule in die Berufsausbildung: Berufsorientierung und Berufsausbildungsvorbereitung

    Der Übergang von der Schule in den Beruf ist ein entscheidender Schritt im Leben junger Menschen. Oft haben Jugendliche zwar viele Interessen, aber noch keine Idee, was sie einmal werden wollen. Deshalb ist es gut, dass es Stellen gibt, an denen Berufsorientierung angeboten wird. Dorthin kann man sich wenden, wenn die Zeit für die Berufswahl gekommen ist und man eine Entscheidungshilfe braucht.

    Die Arbeitsagenturen bieten Kurse oder individuelle Beratungen zur Berufsorien- tierung an. Berufsorientierung findet aber auch schon früh in der Schule statt. Mit dem Berufsorientierungsprogramm des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) können Schülerinnen und Schüler ihre persönlichen Interessen und Talente ausprobieren. Erfahrene Pädagoginnen und Pädagogen unterstützen sie dabei herauszufinden, wo ihre Stärken liegen, welche Fähigkeiten sie mitbringen und welche Kompetenzen sie erlernen können. Praktische Erfahrungen sammeln die jungen Menschen, indem sie in Überbetrieblichen Ausbildungsstätten oder Betrieben in verschiedene Berufsfelder hineinschnuppern und diese erproben.

    Schülerinnen und Schüler sollten sich daher erkundigen, ob es das Programm oder ein vergleichbares Angebot des Landes auch an ihrer Schule gibt.

    Weiterführende Informationen im Internet:

    Informationen zum Berufsorientierungsprogramm des BMBF gibt es unter berufsorientierungsprogramm.de

    Seit 2021 bietet das auf BMBF­-Initiative entwickelte Berufenavi eine Navigationshilfe durch die vielen Angebote zur Beruflichen Orientierung im Netz: berufenavi.de

    Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hält zahlreiche Informationen zur Berufsberatung, Berufsorientierung und Ausbildungsvermittlung bereit. Eine Übersicht findet sich unter folgendem Link: bmas.de > Themen > Aus­-und­-Weiterbildung > Ausbildungsförderung > Berufsberatung, Berufsorientierung und Ausbildungsvermittlung

    Die Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit von Schule und Berufs­beratung zwischen der Kultusministerkonferenz (KMK) und der Bundesagentur für Arbeit findet sich als PDF-­Datei auf der Homepage der KMK unter kmk.org

    Die Internetseite der Bundesagentur für Arbeit bietet unter berufenet.de eine Übersicht über alle Ausbildungsberufe und unter planet-beruf.de/schuelerinnen weitere Informationen zum Start in die Ausbildung.

    Weitere Informationen zum Übergang finden sich auf der Webseite der Fachstelle „Übergänge in Ausbildung und Beruf“ (überaus) unter ueberaus.de/ grundlagen-berufsorientierung

     

    Nicht alle Jugendlichen finden nach der Schule sofort problemlos einen Ausbildungsplatz. Einige von ihnen beginnen zunächst eine Maßnahme oder ein Programm im sog. „Übergangsbereich“. Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahre, die zwar die Schule beendet haben, aber noch ohne Ausbildung sind, sollen hiermit fit für eine Ausbildung gemacht werden und im Idealfall unmittelbar in ein Ausbildungsverhältnis übergehen.

    • Mit der Berufseinstiegsbegleitung werden leistungsschwächere Schülerinnen und Schüler ab der Vorabgangsklasse bis zum ersten halben Jahr der Berufsausbildung oder bis zu maximal 24 Monate nach Schulende beim Übergang von der Schule in die Berufsausbildung begleitet. Die Berufseinstiegsbegleiterinnen und Berufseinstiegsbegleiter helfen bei Bewerbungsunterlagen, bei der Vermittlung in Praktika, bei der Berufsorientierung und bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz.
    • Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen von Berufsschulen oder Bildungsträgern geben förderungsberechtigten jungen Menschen Einblicke in verschiedene Berufsfelder und vermitteln Inhalte des ersten Ausbildungsjahres. Teilnehmende können dabei auch ihren Schulabschluss nachholen.
    • Eine Einstiegsqualifizierung (EQ) ist ein betriebliches Praktikum, das Jugendliche und junge Erwachsene auf eine Ausbildung im gewünschten Beruf vorbereiten soll. Es dauert zwischen sechs und zwölf Monaten. Sie können im Betrieb zeigen, was sie können, und gleichzeitig ausprobieren, ob der gewünschte Beruf ihnen gefällt und zu ihnen passt.
      Die Praktika werden von den Arbeitsagenturen und Jobcentern finanziell gefördert. Die Teilnehmenden erhalten eine Vergütung und bei erfolgreichem Abschluss ein Zertifikat. Bei Übernahme in ein Ausbildungsverhältnis kann die Einstiegsqualifizierung auf die Ausbildungsdauer angerechnet werden.

    Diese Maßnahmen werden von den Arbeitsagenturen finanziell gefördert. Berufsberaterinnen und Berufsberater stehen mit Rat und Tat zur Seite.

    Weiterführende Informationen im Internet:

    bmas.de > Themen > Aus­-und­-Weiterbildung > Ausbildungsförderung > Leistungen zur Ausbildungsförderung

    Für Informationen zur betrieblichen Einstiegsqualifizierung (EQ) kann der Flyer „Brücke in die Berufsausbildung“ der Bundesagentur für Arbeit unter arbeitsagentur.de heruntergeladen werden.

  • 2 Anerkannte Ausbildungsberufe und Ausbildungsordnungen

    Das Wichtigste vorab:

    §§ 4, 5 BBiG

    • Ausbildungsberufe in der dualen Berufsausbildung werden staatlich anerkannt. Für jeden Ausbildungsberuf gibt es eine Ausbildungsordnung.
    • Die Ausbildungsordnung legt fest, was Auszubildenden zum Erwerb der vollen beruflichen Handlungsfähigkeit vermittelt werden muss.
    • Das vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) herausgegebene „Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe“ enthält mehr als 320 verschiedene Ausbildungsberufe.
    • Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur in staatlich anerkannten Ausbildungs­berufen ausgebildet werden. Erwachsene können im Rahmen der Vertragsfreiheit auch in anderen Berufen ausgebildet werden. Wird jedoch ein Abschluss in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung angestrebt, so gilt auch hierfür wieder die dem Beruf zugrun­deliegende Ausbildungsordnung.

    Die duale Berufsausbildung ist in Deutschland die häufigste Form der Berufsausbildung. Das deutsche System der dualen Berufsausbildung ist weltweit anerkannt und zum Vorbild für andere Länder geworden.

    Was ist nun das Besondere an der dualen Berufsausbildung? Es ist die Kombination aus Theorie in der Berufsschule und Praxis im Betrieb. Durch die große Praxisnähe erwerben Auszubildende früh Berufserfahrung und haben bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Attraktive Aufstiegsmöglichkeiten schließen sich an.

    Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Handwerksordnung (HwO) enthalten die gesetzlichen Regelungen für den betrieblichen Teil der dualen Berufsausbildung. Grundlage für die Berufsausbildung im Betrieb sind Ausbildungsordnungen, die vom Bund für jeden einzelnen Ausbildungsberuf erlassen werden. Diese Ausbildungsordnungen beschreiben den jeweiligen Ausbildungsberuf und legen die hierfür zu erwerbenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für alle verbindlich fest. Sie führen zu bundesweit anerkannten Berufsabschlüssen.

    Lernorte der dualen Berufsausbildung

    Duale Berufsausbildung bedeutet Lernen an zwei Orten: im Betrieb und in der Berufs­schule. Berufsschule findet in der Regel an ein bis zwei Tagen in der Woche statt oder aber in mehrwöchigem Blockunterricht. Die übrige Zeit erfolgt die Ausbildung im Betrieb.

    Für den Unterricht an den Berufsschulen sind die Bundesländer zuständig. Sie erlassen inhaltlich und zeitlich mit der Ausbildungsordnung abgestimmte Rahmenlehrpläne für den Berufsschulunterricht.

    Berufsschulunterricht findet normalerweise an ein bis zwei Tagen pro Woche statt, bei einigen Ausbildungen auch in Blockform: Hier sind Auszubildende für einige Wochen am Stück in der Schule und dann wieder im Ausbildungsbetrieb.

    Anerkannte Ausbildungsberufe gibt es in unterschiedlichster Ausgestaltung, von Fluggeräteelektroniker/in über Sport- und Fitnesskaufmann/frau bis zu Pferde- wirt/in. Im Jahr 2022 gab es in Deutschland 324 anerkannte oder als anerkannt geltende Ausbildungsberufe.

    Gut zu wissen:

    Einen Überblick bietet das „Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe“,  das vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) geführt und jährlich veröffent­licht wird. Es kann bei der Berufsberatung der Bundesagentur für Arbeit (BA) oder bei der zuständigen Stelle eingesehen werden und steht auch als Download auf der Website des BIBB zur Verfügung. Das Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsbe­rufe kann auf der Homepage des BIBB (bibb.de) unter der Rubrik „BIBB­-Veröffent­lichungen“ kostenlos als PDF-­Datei heruntergeladen werden.

    Wer und was sind die „zuständigen Stellen“?

    §§ 71 ff. BBiG

    Vor und im Laufe der Ausbildung trifft man immer wieder auf den Begriff der „zuständigen Stelle“. Das BBiG weist bestimmte Aufgaben, wie bspw. die Or­ganisation der Abschlussprüfungen, Abnahme von Fortbildungsprüfungen und Feststellung der Eignung von Ausbildungspersonal und Ausbildungsstätte, den sog. zuständigen Stellen zu. Die zuständige Stelle überwacht die Durchführung der Berufsausbildung und fördert diese durch Beratung der Ausbildenden und Aus­zubildenden. Sie ist für Auszubildende auch Auskunfts­- und Beschwerdestelle in Fragen der Berufsausbildung (siehe Kapitel III 7).

    „Zuständige Stelle“ für die Berufsausbildung sind in den meisten Wirtschafts­- und Berufszweigen die jeweiligen Kammern, die Industrie­- und Handelskammern, die Handwerkskammern, die Landwirtschaftskammern, die Rechts-­ und Patent­anwaltskammern, die Notarkammern, die Wirtschaftsprüferkammern sowie die Berufskammern der Steuerberater und der Steuerbevollmächtigten, die Ärzte­, Tierärzte­, Zahnärzte­ und Apothekerkammern sowie sonstige durch Rechts­verordnung bestimmte Einrichtungen. Dazu gehören auch die von den obersten Bundesbehörden und von den Landesbehörden benannten zuständigen Stellen des öffentlichen Dienstes.

    Was steht nun in einer Ausbildungsordnung?

    Eine Ausbildungsordnung enthält mindestens:

    1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufes,
    2. die Ausbildungsdauer,
    3. das Ausbildungsberufsbild, d.h. diejenigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die Gegenstand der Berufsausbildung sind,
    4. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Ausbildung (Ausbildungsrahmenplan) und
    5. die Prüfungsanforderungen.

    Die Ausbildungsordnung kann und soll den Ablauf der betrieblichen Ausbildung aber nicht in allen Einzelheiten festlegen. Daher erstellt der ausbildende Betrieb anhand des Ausbildungsrahmenplans einen betrieblichen Ausbildungsplan, der auch mit den Vereinbarungen im Ausbildungsvertrag über die Gliederung der Berufsausbildung übereinstimmen muss.

    Je nach Ausbildungsberuf kann die Ausbildungsordnung aber auch noch weitere Gestaltungsmerkmale enthalten:

    • So kann die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt werden (sog. gestreckte Abschlussprüfung). Dabei findet der erste Teil der Prüfung etwa in der Ausbildungsmitte statt, der zweite Teil am Ausbil- dungsende.
    • Die Ausbildungsordnung kann auch die Möglichkeit einer Anrechnung bei aufeinander aufbauenden Ausbildungsberufen vorsehen. Nach erfolgreicher Abschlussprüfung in einem zweijährigen anerkannten Ausbildungsberuf kann eine weitere Ausbildung in einem darauf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Beruf unter Anrechnung der Ausbildungsdauer angeschlossen werden. Neu im BBiG geregelt ist die Möglichkeit, dass Auszubildende dann von der Zwischenprüfung oder dem ersten Teil der gestreckten Abschlussprüfung befreit werden können, wenn sie schon den Abschluss im zweijährigen Ausbildungsberuf haben. Wenn der zweite Teil der gestreckten Abschlussprüfung nicht bestanden wird, gibt es jetzt die Möglichkeit, dass trotzdem ein zweijähriger Abschluss anerkannt wird (die sog. Rückfalloption).
    • Schließlich kann in der Ausbildungsordnung festgelegt sein, dass die Berufsausbildung in einem bestimmten Umfang in Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte (sog. überbetrieblichen Bildungsstätten) durchzuführen ist, aber nur, wenn und soweit es die Berufsausbildung

    Zusatzqualifikationen

    Die Ausbildungsordnung kann auch sog. Zusatzqualifikationen vorsehen, die der Betrieb ergänzend zur regulären Ausbildung vermittelt und die in der Abschluss­prüfung gesondert geprüft und bescheinigt werden. Hierdurch können leistungs­starke Auszubildende ihren beruflichen Horizont bereits während ihrer Erstaus­bildung erweitern.

  • 3 Wann ist eine Teilzeitberufsausbildung möglich?

    Das Wichtigste vorab:

    7 a BBiG

    • Die Möglichkeit einer Berufsausbildung in Teilzeit steht jetzt grundsätzlich allen Auszubildenden offen. Eine Teilzeitberufsausbildung kann allerdings nur mit der Zustimmung des ausbildenden Betriebs absolviert werden.
    • Die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit darf dabei um maximal 50 Prozent gekürzt werden.

    Eine Teilzeitberufsausbildung ist grundsätzlich in allen anerkannten Berufen des dualen Ausbildungssystems möglich. Sie konnte bislang aber nur durchgeführt werden, wenn dafür von Auszubildenden ein besonderer Grund wie bspw. Kindererziehung oder die Pflege von Angehörigen nachgewiesen wurde. Durch eine Änderung des Berufsbildungsgesetzes steht seit dem 1. Januar 2020 die Teilzeitberufsausbildung jetzt allen Auszubildenden offen. Ein besonderer Grund muss nicht mehr angeführt werden. Der ausbildende Betrieb muss aber mit einer Teilzeitberufsausbildung einverstanden sein.

    Die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit muss im Einzelfall zwischen Auszubildenden und Betrieb vereinbart werden. Sie darf nicht mehr als 50 Prozent der regulären Ausbildungszeit betragen. Eine Berufsausbildung in Teilzeit kann auch lediglich für einen bestimmten Zeitabschnitt innerhalb der Ausbildung oder nach Ausbildungsbeginn durch Vertragsänderung vereinbart werden. Eine Änderung der individuellen Vereinbarung ist jederzeit möglich.

    Um eine inhaltlich mit der Vollzeitausbildung vergleichbare Ausbildung zu gewährleisten, wird die Ausbildungsdauer entsprechend verlängert, höchstens jedoch bis zum Eineinhalbfachen der Dauer, die in der Ausbildungsordnung für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegt ist. Das heißt, bei einer regulär dreijährigen Ausbildung darf die Ausbildung in Teilzeit maximal 4,5 Jahre dauern. Da mit den individuell möglichen Teilzeitmodellen zum Ende der Ausbildungszeit nicht immer ein Prüfungstermin erreicht wird, kann in diesem Fall eine Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses bis zur nächstmöglichen Prüfung verlangt werden.

    Info-Grafik zu Teilzeitmodellen in der Berufsausbildung

    Für leistungsstarke Auszubildende ist dagegen auch eine Verkürzung der Ausbildungsdauer möglich und sinnvoll (vgl. Kapitel III 1). Sie kann unmittelbar mit der Eintragung des Vertrages beantragt werden.

    Einzelheiten zur Vereinbarung einer Teilzeitberufsausbildung und zur Berechnung ihrer Dauer enthält die Empfehlung Nr. 174 des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung zur Teilzeitberufsausbildung gem. § 7a BBiG/§ 27b HwO vom 10. Juni 2021 zuletzt geändert am 29. Juni 2022. (Fundstelle: BAnz AT 13.07.2021 S3, und BAnz AT 14.07.2022 S 2)

    Weiterführende Informationen:

    Weitere umfassende Informationen bietet die BMBF­Broschüre "Berufsausbildung in Teilzeit". Die Broschüre ist unter bmbf.de/publikationen bestellbar und steht dort auch zum Download zur Verfügung.

    Auf der Homepage des DIHK kann der Flyer „Die Teilzeitberufsausbildung“ als PDF-­Datei heruntergeladen werden (dihk.de).

    Der ZDH bietet unter zdh.de den Flyer „Berufsausbildung in Teilzeit“ an.

  • 4 Duales Studium oder Abiturientenprogramm als Alternativen

    Das Wichtigste vorab:

    • Beim ausbildungsintegrierenden dualen Studium wird ein Doppelabschluss erworben: ein Hochschulabschluss und der Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf.
    • Abiturientenprogramme kombinieren Aus­ und Fortbildung. Nach Abschluss verfügen die Teilnehmenden bereits über einen höheren Berufsabschluss und erste Praxiserfahrung.

    Immer mehr junge Menschen mit Abitur entscheiden sich heutzutage für ein sog. „duales Studium“, d. h. eine Verbindung von Studium und praktischer Ausbildung. Die Vorteile liegen auf der Hand: Wer dual studiert, sammelt bereits während der Studienzeit jede Menge praktische Erfahrung im Betrieb.

    Bei einem ausbildungsintegrierenden dualen Studium wird neben dem Bachelorabschluss zusätzlich ein anerkannter Berufsabschluss im dualen System erworben. Wer sich hierfür entscheidet, hat neben Vorlesungen und Seminaren an der Hochschule und der Ausbildung im Betrieb in der Regel auch noch Berufsschule. Ausbildungsintegrierend dual studieren ist also arbeitsintensiv – dafür werden Auszubildende am Ende mit dem begehrten Doppelabschluss belohnt. Sie haben während ihrer dualen Ausbildung die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Auszubildenden nach dem BBiG.

    Beim sog. praxisintegrierenden dualen Studium finden dagegen lediglich längere Praxisphasen während des Studiums statt, ohne dass ein Ausbildungsvertrag nach dem BBiG geschlossen wird. Ein Berufsabschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf ist hier in der Regel nicht vorgesehen.

    Aber auch ohne Studium gibt es für Abiturientinnen und Abiturienten attraktive Alternativen in der beruflichen Bildung: Sog. Abiturientenprogramme kombinieren innerhalb von drei Jahren Berufsausbildung, Fortbildung sowie in der Regel den Erwerb des Ausbilderscheins. Nach einer auf anderthalb Jahre verkürzten Ausbildung schließt sich unmittelbar eine Fortbildung an. Abiturientenprogramme werden vorwiegend im Handel für eine Karriere als Nachwuchsführungskraft angeboten.

    Weiterführende Informationen im Internet:

    Das Portal AusbildungPlus des BIBB enthält umfangreiche Informationen zum dualen Studium und zu über 900 dualen Studiengängen unter bibb.de/ausbildungplus/de

    Der Hochschulkompass der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) enthält alle an deutschen Hochschulen angebotenen dualen Studiengänge: hochschulkompass.de/studium/rund-ums-studieren/-studienformen/duales-studium.html

    Einen Flyer zu Abiturientenprogrammen im Handel bietet der Handelsverband Deutschland (HDE) unter einzelhandel.de an.

  • 5 Was ist eine Verbundausbildung?

    Das Wichtigste vorab:

    § 10 Absatz 5 BBiG

    In einem Ausbildungsverbund können zwei oder mehrere Betriebe zusammenwirken und gemeinsam die von der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsinhalte vermitteln. Die Verantwortlichkeit der beteiligten Betriebe für die Ausbildungsdauer insgesamt wie auch für die einzelnen Abschnitte muss sichergestellt sein.

    Viele Betriebe können heute aufgrund zunehmender Spezialisierung nicht mehr alle für einen Ausbildungsberuf erforderlichen Ausbildungsinhalte vermitteln, wohl aber wichtige Teilbereiche dieser Berufsausbildung. Um dieses Ausbildungspotenzial aktiv zu nutzen, können Ausbildungspartnerschaften gebildet werden, in denen mehrere Betriebe gemeinsam das volle Spektrum der Ausbildungsinhalte abdecken können.

    Das BBiG lässt hierfür flexible Organisationsformen zu. Einzige Voraussetzung ist, dass die Verantwortlichkeit der im Verbund beteiligten Betriebe für die einzelnen Ausbildungsabschnitte wie auch für die Ausbildungsdauer insgesamt sichergestellt ist.

    Weiterführende Informationen

    Rechtsratgeber für die Verbundausbildung, Bundesinstitut für Berufsbildung (Hrsg.), Bonn 2003 (ISBN 3885557363)

  • 6 Welche Möglichkeiten einer Berufsausbildung gibt es für Menschen mit Behinderungen?

    Das Wichtigste vorab:

    §§ 64 ff. BBiG

    Menschen mit Behinderungen sollen grundsätzlich in anerkannten Ausbildungs­berufen ausgebildet werden. Ist dies wegen Art und Schwere der Behinderungen nicht möglich, erlassen die zuständigen Stellen Ausbildungsregelungen, die auf  die individuellen Bedürfnisse der Menschen mit Behinderungen abgestimmt sind.

    Junge Menschen mit Behinderungen sollen genauso in den Arbeitsmarkt integriert werden wie alle anderen auch. Im Berufsbildungsgesetz und in der Handwerksordnung ist vorgesehen, dass Menschen mit Behinderungen ebenso wie Menschen ohne Behinderungen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Soweit erforderlich, können die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten und die Inanspruchnahme von Hilfsmitteln und Hilfeleistungen Dritter im Rahmen von Prüfungen an die individuellen Bedürfnisse des Menschen mit Behinderungen angepasst werden.

    Ist jedoch aufgrund der Art und Schwere einer Behinderung eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (noch) nicht möglich, sollen die zuständigen Stellen aus anerkannten Ausbildungsberufen abgeleitete „Fachpraktiker- oder Werkerausbildungen“ anbieten. Fachpraktikerausbildungen zeichnen sich vor allem dadurch aus, dass sie die Möglichkeit bieten, eine Ausbildung theoriereduziert und basierend auf einem anerkannten Ausbildungsberuf durchzuführen und mit einem Fachpraktiker-Abschluss zu beenden. Diese Ausbildungen werden zurzeit mehrheitlich von Berufsbildungswerken und nicht von Betrieben angeboten.

    Der Durchstieg von einer Fachpraktikerausbildung zu einem anerkannten Ausbildungsberuf ist möglich.

    Die Bundesagentur für Arbeit unterstützt mit vielfältigen Maßnahmen junge Menschen mit Behinderungen beim Einstieg ins Berufsleben (siehe Kapitel III 3). Das Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe, das jährlich vom Bundesinstitut für Berufsbildung herausgegeben wird, enthält eine Übersicht über die von den zuständigen Stellen erlassenen Ausbildungsregelungen für Menschen mit Behinderungen (siehe Kapitel I 2).

    Weiterführende Informationen im Internet:

    Einen Überblick über die Fachpraktiker­ oder Werkerausbildungen für Men­ schen mit Behinderungen sowie die Durchstiegsmöglichkeiten in anerkannte Ausbildungsberufe bietet die Plattform planet–beruf.de der Bundesagentur für Arbeit:

    planet-beruf.de/schuelerinnen/mein-beruf/berufe-von-a-z/ uebersicht-der-ausbildungsberufe-fuer-menschen-mit-behinderungen/

    Informationen des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Men­ schen mit Behinderungen zur Berufsbildung von Menschen mit Behinderungen sind unter behindertenbeauftragter.de abrufbar.

  • 7 Berufsausbildung als Teil des lebenslangen Lernens

    Beruflich weiterzukommen ist ohne Ausbildung schwer. Was nicht alle wissen: Ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf kann auch im späteren Berufsleben noch durch berufliche Nachqualifizierung nachgeholt werden. Berufliche Nachqualifizierung ist ein Sammelbegriff für Maßnahmen für Erwachsene ohne bzw. ohne verwertbaren Berufsabschluss. Zu diesen Maßnahmen gehören

    • Umschulungen, die zu einem anerkannten Berufsabschluss führen,
    • Vorbereitungskurse zur Externenprüfung sowie
    • die modulare Nachqualifizierung (z.B. über Vermittlung von Ausbildungsbausteinen oder Teilqualifikationen). Nach mehreren Teilqualifikationen kann die Abschlussprüfung vor einer zuständigen Stelle abgelegt werden.

    Auf die Förderung einer Weiterbildung zum Nachholen eines Berufsabschlusses besteht (ebenso wie für eine berufliche Weiterbildung mit dem Ziel des Nachholens eines Hauptschul- oder vergleichbaren Abschlusses) ein grundsätzlicher Rechtsanspruch (siehe hierzu auch Kapitel VI 4 unter: Förderung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB)).

    Weiterführende Informationen im Internet:

    Informationen dazu bietet der Internetauftritt der Bundesagentur für Arbeit: arbeitsagentur.de > Karriere und Weiterbildung > Qualifikationen erweitern oder nachholen

    Über Weiterbildungsangebote informiert die KURSNET­Datenbank der Bundesagentur für Arbeit: kursnet-finden.arbeitsagentur.de/kurs

Ein junger Mann schüttelt einem anderen Mann die Hand und lächelt dabei.

ⅠⅠ Der Berufsausbildungsvertrag – Rechte und Pflichten im Ausbildungsverhältnis

  • 1 Was muss im Ausbildungsvertrag stehen?

    Das Wichtigste vorab:

    §§10, 11 BBiG

    • Der Ausbildungsvertrag wird zwischen den Ausbildenden (Ausbildungsbetriebe) und den Auszubildenden geschlossen. Bei Vertragsabschluss mit Minderjährigen ist die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertretung erforderlich.
    • Der Ausbildungsvertrag muss bestimmte Mindestangaben enthalten. Im  Anhang B 1 dieser Broschüre ist ein Vertragsmuster abgedruckt, aus dem alle wesentli­chen Vertragsbestandteile ersichtlich sind. Wichtig ist, dass die Ausbildenden alle wesentlichen Vereinbarungen, die zwischen den Vertragsparteien getroffen wer­ den, unverzüglich nach dem Vertragsabschluss, spätestens aber vor Beginn der Berufsausbildung schriftlich niederlegen. Der Vertrag wird von den Ausbildenden, den Auszubildenden und ggf. ihren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen unterzeichnet. Jeder Partei wird eine Niederschrift ausgehändigt.
    • Jeder Berufsausbildungsvertrag muss vom ausbildenden Betrieb unverzüglich an die zuständige Stelle geschickt werden, damit der Vertrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen werden kann.

    Vor Beginn einer Berufsausbildung schließen die Ausbildenden und die Auszubil-denden einen Berufsausbildungsvertrag.

    • Ausbildende sind diejenigen, die eine andere Person zur Berufsausbildung ein-stellen, d.h. in aller Regel der Ausbildungsbetrieb. Davon sind diejenigen zu unterscheiden, die die Ausbildung praktisch durchführen. Das können Ausbildende selbst oder von ihnen beauftragte Ausbilder und Ausbilderinnen sein.
    • Auszubildende sind diejenigen, die ausgebildet Ist die Person noch minderjährig, muss zum Vertragsschluss die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter und Vertreterinnen eingeholt werden. Vertretungsberechtigt sind grundsätzlich beide Elternteile gemeinsam, in Ausnahmefällen ein Elternteil oder ein Vormund.

    Ausbildereignung, Eignung der Ausbildungsstätte

    Wo darf ausgebildet werden?

    §§ 28–30 BBiG

    Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn die Ausbil­dungsstätte für die Berufsausbildung geeignet ist und die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der betrieblichen Fachkräfte steht.

    Die Eignung der Ausbildungsstätte liegt in der Regel vor, wenn sie über alle Einrichtungen verfügt, die für die Berufsausbildung benötigt werden. Was ein kleinerer Betrieb nicht abdecken kann, darf auch durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (z.B. in Lehrwerkstätten und anderen außer­ oder überbetrieblichen Einrichtungen) vermittelt werden. Möglich ist auch der Zusam­menschluss mehrerer Betriebe im Rahmen einer Verbundausbildung (siehe Kapitel I 5). Für die Berufsausbildung in landwirtschaftlichen oder hauswirtschaftlichen Berufen können darüber hinaus durch gesonderte Rechtsverordnung zusätzliche Anforderungen an die Ausbildungsstätte gestellt werden.

    Wer darf ausbilden?

    §§ 28–30 BBiG

    Ausbildende können entweder selbst ausbilden oder Ausbilder bzw. Ausbilderin­ nen ausdrücklich damit beauftragen. Ausbilden darf aber nur, wer persönlich und fachlich dazu geeignet ist.

    Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer Kinder oder Jugendliche nicht be­schäftigen darf oder wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die auf seiner Grundlage erlassenen Bestimmungen verstoßen hat.

    Fachlich geeignet ist, wer die nötigen beruflichen und berufs­- und arbeitspädago­gischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Durch welche Aus­bildungsgänge und Berufserfahrungen dies nachgewiesen werden kann, ist für einzelne Ausbildungsberufe unterschiedlich geregelt. Grundsätzlich muss der Aus­bilder oder die Ausbilderin die Abschlussprüfung in einer dualen Berufsausbildung bestanden haben, die dem zu vermittelnden Ausbildungsberuf entspricht. Bei der Ausbildung von Fachangestellten in Arztpraxen, Apotheken oder Rechtsanwalts­kanzleien müssen die Ausbilder und Ausbilderinnen als Arzt/Ärztin, Apotheker/in und Rechtsanwalt/anwältin zugelassen sein. Im Handwerk ist als Ausbilder oder Ausbilderin auf jeden Fall fachlich geeignet, wer die Meisterprüfung in dem Hand­werk, in dem ausgebildet werden soll, bestanden hat.

    In der Regel müssen die berufs­- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kennt­nisse und Fähigkeiten durch eine Prüfung nach der Ausbilder­-Eignungsverordnung (AEVO) nachgewiesen werden.

    Wer kontrolliert die Ausbildereignung und die Eignung der Ausbildungsstätte?

    §§ 32, 33 BBiG

    Die zuständige Stelle muss darüber wachen, dass die Eignung der Ausbildungs­stätte wie auch die persönliche und fachliche Eignung des Ausbildungspersonals vorliegen. Ist dies nicht der Fall, führt dies in der Regel zur Entziehung der Aus­bildungsbefugnis. Wer ohne Eignung Auszubildende einstellt, ausbildet oder nicht geeignete Ausbilder oder Ausbilderinnen bestellt, kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro belegt werden (§ 101 BBiG).

    Wenn Ausbildenden die Ausbildungsbefugnis entzogen wird, so können die Auszu­bildenden das Ausbildungsverhältnis fristlos kündigen; unter Umständen bestehen auch Schadensersatzansprüche gegen Ausbildende (§ 23 BBiG).

    Der wesentliche Inhalt des Berufsausbildungsvertrages muss von den Ausbildenden unverzüglich nach der Vereinbarung, auf jeden Fall aber vor Beginn der Berufsausbildung schriftlich niedergelegt werden. Die Niederschrift des Vertrages ist von den Ausbildenden, den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen zu unterzeichnen.

    Der Ausbildungsvertrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:

    • Name und Anschrift der Aus­bildenden sowie der Auszubil­denden, bei Minderjährigen zusätzlich Name und Anschrift ihrer gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen
    • Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbeson­dere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll
    • Beginn und Dauer der Berufsausbildung
    • die Ausbildungsstätte
    • Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungs­stätte
    • die Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit
    • die Dauer der Probezeit
    • die Zahlung und Höhe der Vergütung sowie deren Zusammensetzung, sofern sich die Vergütung aus verschiedenen Bestandteilen zusammensetzt
    • Vergütung oder Ausgleich von Überstunden
    • die Dauer des Urlaubs
    • die Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungs­vertrag gekündigt werden kann
    • Tarifverträge, Betriebs­ oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungs­verhältnis anzuwenden sind
    • Form des Ausbildungs­nachweises

    In dieser Broschüre finden Sie ein Ausbildungsvertragsmuster (Anhang B 1). Das Vertragsmuster enthält über den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt hinaus auch noch weitere für Auszubildende wichtige Regelungen.

    Ungültig sind Vereinbarungen im Vertrag, die Auszubildende  für die Zeit nach ihrer Ausbildung in ihrer Berufsausübung beschränken. Es darf also bspw. nicht schon im Ausbildungsvertrag die Verpflichtung festgeschrieben werden, nach Beendigung der Ausbildung im Ausbildungsbetrieb weiterzuarbeiten. Natürlich können Auszubildende nach Abschluss der Ausbildung übernommen werden, dann aber mit neuem Arbeitsvertrag. Keine Gültigkeit haben auch Vereinbarungen, die eine Verpflichtung Auszubildender zur Zahlung einer Vertragsstrafe, einer Entschädigung für die Berufsausbildung oder den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen zulasten Auszubildender vorsehen (§ 12 BBiG).

    Nach Unterzeichnung des Ausbildungsvertrages (Niederschrift) haben die Ausbildenden den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen unverzüglich ein Exemplar auszuhändigen. Damit erhalten beide Vertragsparteien eine Unterlage über den wesentlichen Inhalt des Vertrages.

    Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertrages müssen die Vorschriften zum Mindestinhalt der Vertragsniederschrift sowie zur Unterzeichnung und Aushändigung des Vertragstextes ebenfalls beachtet werden.

  • 2 Die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse

    § 34–36 BBiG

    Nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages haben die Ausbildenden unverzüglich die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse zu beantragen. Diese Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei. Das Verzeichnis wird bei der zuständigen Stelle geführt und dient vor allem der Überwachung und Beratung. Die Eintragung in das Verzeichnis darf nur vorgenommen werden, wenn der Berufsausbildungsvertrag dem BBiG und der Ausbildungsordnung entspricht.

    Bei Auszubildenden unter 18 Jahren muss die Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Absatz 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) vorgelegt werden. Wesentliche Vertragsänderungen im Laufe der Ausbildungszeit müssen ebenfalls der zuständigen Stelle gemeldet werden.

    Erstuntersuchung, was ist das?

    § 32, 33, 59 JArbSchG

    Jugendliche Auszubildende unter 18 Jahren sind verpflichtet, sich vor Beginn der Ausbildung ärztlich untersuchen zu lassen und die Bescheinigung über die Erst­untersuchung den Ausbildenden vorzulegen. Die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung ist der zuständigen Stelle mit dem Ausbildungsvertrag vorzule­gen, da sonst der Berufsausbildungsvertrag nicht eingetragen wird.

    Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung müssen Ausbildende sich die ärztliche Bescheinigung darüber vorlegen lassen, dass die jugendlichen Auszubil­denden nachuntersucht worden sind. Durch die Untersuchungen wird der Gesund­heits­ und Entwicklungsstand der Jugendlichen festgestellt, insbesondere  auch, ob ihre Gesundheit durch die Ausübung bestimmter Arbeiten gefährdet werden könnte. Wird die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nicht vorgelegt, müssen die Auszubildenden damit rechnen, dass ihr Ausbildungsverhält­nis im Verzeichnis bei der Kammer oder der sonst zuständigen Stelle gelöscht wird.

  • 3 Verhalten im Betrieb – was können Betriebe von Auszubildenden verlangen?

    Das Wichtigste vorab

    § 13, 14 BBiG

    Auszubildenden dürfen nur Tätigkeiten übertragen werden, die dem Ausbildungs­zweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind.

    Sie sind nicht verpflichtet, Arbeiten durchzuführen, die mit ihrer Ausbildung nicht in Zusammenhang stehen.

    Verboten sind Arbeiten, die die körperlichen Kräfte der Auszubildenden überstei­gen, wie z. B. Akkord­ oder Fließbandarbeiten. Zumutbar sind dagegen Arbeits­aufträge, die mit der Sauberkeit des eigenen Arbeitsplatzes und der Pflege der Gegenstände zusammenhängen, mit denen die Auszubildenden umgehen

    Ausbildungsbetriebe müssen dafür sorgen, dass ihren Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungszieles – wie es in der Ausbildungsordnung festgelegt ist – erforderlich ist. Sie haben die Berufsausbildung so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann.

    Über das Ausbildungsziel sowie die zeitliche und sachliche Gliederung der Berufsausbildung enthalten der Ausbildungsvertrag (Niederschrift) wie auch die Ausbildungsordnung klare Regelungen. Anhand dieser Unterlagen ist ein späterer Vergleich mit dem tatsächlichen Ausbildungsverlauf möglich.

    Auszubildende müssen an ihrer eigenen Berufsausbildung aktiv mitwirken und sich bemühen, die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie müssen den Weisungen folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung vom Ausbildenden, von den Ausbildern, Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden. Ihnen dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind.

    Dem Ausbildungszweck dienen z. B. grundsätzlich nicht private Besorgungen für Ausbildende wie einkaufen oder Kinder betreuen. Unzulässig ist auch der Einsatz bei bestimmten Verrichtungen, wenn sie dadurch nur fehlende Arbeitskräfte (z. B. Putzhilfen, Botendienste, Schreibkräfte) ersetzen sollen. Zumutbar – und deshalb durch die Ausbildungsordnungen im Allgemeinen auch vorgeschrieben – sind dagegen Aufgaben, die mit der Sauberkeit am Arbeitsplatz und der Pflege von Waren, Maschinen, Geräten und Werkzeugen zusammenhängen, soweit Auszubildende damit persönlich umzugehen haben. Wer Auszubildenden Aufgaben überträgt, die dem Ausbildungszweck nicht dienen, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro belegt werden.

    Verboten ist die Beschäftigung mit Arbeiten, die die körperlichen Kräfte jugendlicher Auszubildender übersteigen oder bei denen sie gesundheitlichen oder sittlichen Gefahren ausgesetzt sind (§ 22 JArbSchG). Untersagt ist insbesondere die Beschäftigung mit Akkordarbeiten und mit Fließbandarbeiten mit vorgeschriebe- nem Arbeitstempo (§ 23 JArbSchG). Diejenigen gesundheitsschädlichen Arbeiten, mit denen Auszubildende nicht beschäftigt werden dürfen, sind in den jeweiligen Rechts- und Unfallverhütungsvorschriften geregelt. Aufträge, die diesen Verboten zuwiderlaufen, brauchen Auszubildende nicht auszuführen. Eine Weigerung ist kein wichtiger Grund zur Kündigung.

  • 4 Wer zahlt für Ausbildungs- und Prüfungsmittel?

    Das Wichtigste vorab:

    14 BBiG

    Ausbildungsmittel, wie z. B. Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur, stellen Ausbildende ihren Auszubildenden kostenlos zur Verfügung.

    Ausbildungsbetriebe haben ihren Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung im Betrieb und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind. Dies sind insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur. Erfasst ist aber nur Literatur, die für die betriebliche Ausbildung erforderlich ist, nicht aber Schulbücher, die für die Berufsschule benötigt werden.

    Auch die für die Prüfung erforderlichen Materialien, Werkstoffe, Werkzeuge und Maschinen und sonstigen Gegenstände sind am Prüfungsort zur Verfügung zu stellen. Die Ausbildungsmittel müssen nicht übereignet werden. Es genügt, sie den Auszubildenden zur Benutzung bzw. Verwendung zur Verfügung zu stellen.

  • 5 Berufsschulunterricht und überbetriebliche Ausbildung – wann und wie lange müssen Auszubildende vom Betrieb freigestellt werden?

    Das Wichtigste vorab:

    15 BBiG, § 9 JArbSchG

    • Für den Berufsschulunterricht oder für überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen müssen Auszubildende vom ausbildenden Betrieb freigestellt werden.
    • Bei der Freistellung findet keine Unterscheidung zwischen jugendlichen und erwachsenen Auszubildenden mehr statt.

    Ausbildende müssen ihre Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschul- unterricht und an vorgeschriebenen Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (z. B. in überbetrieblichen Lehrwerkstätten) freistellen. Mit dem Inkrafttreten der Novelle des Berufsbildungsgesetzes am 1. Januar 2020 wurde für erwachsene Auszubildende mit § 15 BBiG eine Regelung zur Freistellung und zur Anrechnung geschaffen, die sich eng an die entsprechenden Regelungen für jugendliche Auszubildende in § 9 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) anlehnt (zur Freistellung für Prüfungen vgl. Kapitel V 4).

    Dies bedeutet im Einzelnen:

    • Wenn Berufsschulunterricht vor 9:00 Uhr beginnt, brauchen Auszubildende vorher nicht in den Ausbildungsbetrieb.
    • Einmal in der Woche erfolgt eine Freistellung für einen ganzen Berufsschultag, wenn dieser mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minutenbeinhaltet. An diesem Tag müssen Auszubildende nicht mehr in den Betrieb zurückkehren. Er gilt als kompletter Ausbildungstag, für den die durchschnittliche tägliche Ausbildungszeit angerechnet wird.
    • Findet ein weiterer Berufsschultag in der gleichen Woche statt, erfolgt eine Freistellung für den Berufsschulunterricht unter Anrechnung der Berufsschulunterrichtszeit auf die Ausbildungszeit im Betrieb. Hier kann eine Rückkehr in den Betrieb erforderlich werden.
    • Eine Freistellung erfolgt auch in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens 5 Tagen. Angerechnet wird hier die durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit.
    • Die Freistellung umfasst nicht nur die Unterrichtszeit bzw. die Dauer der Ausbildungsmaßnahme, sondern auch die der Pausen und der Wegstrecke von der Berufsschule oder außerbetrieblichen Ausbildungsstätte zurück zum ausbildenden Betrieb, nicht aber die Zeit, die für den Weg zur Berufsschule oder nachhause benötigt wird.
    Beispiel für einen Stundenplan mit Zeiten für Betrieb und Berufsschule

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  • 6 Wofür muss ein Ausbildungsnachweis geführt werden?

    Das Wichtigste vorab:

    § 13 Satz 2 Nummer 7, 14 Absatz 2, 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG

    Auszubildende sind verpflichtet, während ihrer Ausbildung  einen  schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen. Er ist eine Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung.

    Auszubildende müssen während ihrer Ausbildungszeit einen Ausbildungsnachweis führen. Im Ausbildungsvertrag wird festgelegt, ob dies schriftlich oder elektronisch erfolgen soll. Der Ausbildungsnachweis kann also klassisch in Heftform, am PC, als Online-Version oder über eine Software geführt werden. Die zuständigen Stellen bieten oftmals die Möglichkeit, Ausbildungsnachweise über ein Online-Portal elektronisch (digital) zu führen.

    Da das Führen des Nachweises Bestandteil der Ausbildung ist, darf es am Arbeitsplatz erfolgen.

    Der Ausbildungsnachweis ist eine Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung.

    Er dokumentiert die gesamten Ausbildungsinhalte des bzw. der Auszubildenden und dient als Nachweis für die Kenntnisse und Fähigkeiten, die während der Ausbildung erworben wurden.

    Deshalb muss er immer vollständig ausgefüllt und vom zuständigen Ausbilder oder von der zuständigen Ausbilderin durchgesehen und unterschrieben werden.

Drei Köche in Ausbildung werden von ihrem Ausbilder angeleitet.

ⅠⅠⅠ Während der Berufsausbildung

  • 1 Verkürzung, Anrechnung – schneller zum Erfolg

    Das Wichtigste vorab:

    §§ 7, 8, 45 Absatz 1 BBiG

    Die in der jeweiligen Ausbildungsordnung vorgeschriebene Ausbildungsdauer muss in der Niederschrift des Berufsausbildungsvertrages enthalten sein. Die Ausbildungsdauer beträgt – je nach Ausbildungsordnung – zwischen zwei und dreieinhalb Jahren. In bestimmten Fällen kann die Ausbildungsdauer durch die zuständige Stelle verkürzt oder verlängert werden. Auch eine Anrechnung beruflicher Vorbildung ist möglich.

    Die Dauer der Ausbildung wird durch die für den jeweiligen Beruf geltende Ausbildungsordnung festgelegt. Sie beträgt zwischen zwei und dreieinhalb Jahren.

    Verkürzung der Ausbildungsdauer

    Wer vor seiner Ausbildung einen höheren Schulabschluss erworben, schon gearbeitet oder eine andere Ausbildung angefangen hat, hat gute Chancen, seine Ausbildungsdauer zu verkürzen. Verkürzungsgrund bei einer Berufsausbildung können auch vorher erbrachte fachlich einschlägige Studienleistungen im Falle eines Studienabbruchs sein. Eine Verkürzung ist dann möglich, wenn zu erwarten ist, dass Auszubildende das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreichen. Hierfür ist ein gemeinsamer Antrag von Auszubildenden und Betrieb an die zuständige Stelle erforderlich. Die Länge der Verkürzung hängt vom Einzelfall ab. Eine Mindestausbildungsdauer von 18 Monaten soll allerdings bei einer Verkürzung nicht unterschritten werden.

    Bei überdurchschnittlichen Leistungen können Auszubildende nach Anhören ihrer Ausbildenden und der Berufsschule auch schon vor Ablauf der regulären Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden.

    Anrechnung beruflicher Vorbildung

    Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Anrechnung beruflicher Vorbildung möglich, wie z. B. eines Berufsgrundbildungsjahres oder einer Einstiegsqualifizierung. Anrechnen bedeutet im Gegensatz zu einer Verkürzung, dass die Ausbildungszeit insoweit als zurückgelegt anzusehen ist. Dies hat insbesondere Auswirkungen auf die Höhe der Ausbildungsvergütung.

    Auch hier ist ein gemeinsamer Antrag von Auszubildenden und Ausbildenden erforderlich.

    Auf die Dauer einer Berufsausbildung kann darüber hinaus die Dauer einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung ganz oder teilweise angerechnet werden (gestufte Ausbildungen).

    Ausbildung in Teilzeit

    Eine Sonderform stellt die Ausbildungsdauer bei einer Teilzeitberufsausbildung dar (siehe Kapitel I 3).

    Verlängerung der Ausbildungsdauer

    In Ausnahmefällen kann die Ausbildungsdauer von der zuständigen Stelle auch verlängert werden, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen (z. B. bei längeren Krankheitszeiten) – jedoch nur auf Antrag der Auszubildenden. Der ausbildende Betrieb wird vor der Entscheidung angehört. Auch bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Antrag des Prüflings bis zur nächsten Prüfungsmöglichkeit.

    Weitere Einzelheiten zur Verkürzung, Anrechnung und Verlängerung finden sich in der „Empfehlung Nr. 129 des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 10.06.2021 zur Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungsdauer, zur Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungsdauer sowie zur vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung“. (Fundstelle: BAnz AT 05.08.2021 S1)

  • 2 Wie lang ist die Probezeit?

    Das Wichtigste vorab:

    § 20 BBiG

    Die Probezeit ist für beide Vertragsparteien wichtig. Ausbildende sind ver­pflichtet, während dieser Zeit die Eignung ihrer Auszubildenden zu prüfen. Die Auszubildenden müssen prüfen, ob sie die richtige Berufswahl getroffen haben. Das Berufsausbildungsverhältnis kann während der höchstens viermonatigen Probezeit von jeder der Vertragsparteien ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden.

    Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.

    Da die Probezeit schon zur Berufsausbildung gehört, bestehen auch schon die vollen Pflichten der Ausbildenden und der Auszubildenden. Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit sowohl von den Ausbildenden als auch von den Auszubildenden ohne Angabe von Gründen und ohne Einhalten einer Frist schriftlich gekündigt werden (§ 22 Absatz 1 BBiG).

  • 3 Wie viel verdienen Auszubildende?

    Das Wichtigste vorab:

    §§ 17, 18 BBiG

    • Auszubildende erhalten von ihren Ausbildenden während der Ausbildung eine angemessene Vergütung.
    • Maßgeblich für die Höhe der Vergütung ist die Branchenzugehörigkeit des Ausbildungsbetriebes. Die Vergütung ist dann angemessen, wenn Ausbildende die tarifvertraglich festgelegte Vergütung zahlen.
    • Nicht tarifgebundene Ausbildungsbetriebe müssen für ab dem 1. Januar 2020 abgeschlossene Ausbildungsverträge mindestens die gesetzliche Mindestver­gütung zahlen. Die Vergütung darf oberhalb der Mindestvergütung wie bisher nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes die tariflichen Sätze maximal um 20 Prozent unterschreiten.
    • Die Vergütung ist so zu bemessen, dass sie mindestens jährlich ansteigt. Sie muss spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt werden. Im Krankheitsfall wird die Vergütung bis zu sechs Wochen weitergezahlt.
    • Der Ausbildende zahlt die Vergütung auch für die Zeit der Freistellung für den Berufsschulunterricht und für Prüfungen weiter.

    Eine „angemessene“ Ausbildungsvergütung
    Ausbildende müssen ihren Auszubildenden eine angemessene Vergütung zahlen. Die Höhe dieser Vergütung kann je nach Berufsausbildung ganz unterschiedlich sein. Maßgeblich für die Ausbildungsvergütung ist die Branchenzugehörigkeit  des Ausbildungsbetriebes. Wenn hier eine allgemein verbindliche Tarifregelung (Tarifvertrag) vorliegt, dürfen im Ausbildungsvertrag keine niedrigeren Vergütungssätze festgelegt sein als im Tarifvertrag vereinbart.

    Ob eine tarifliche Bindung besteht, lässt sich bei dem oder der Ausbildenden, beim Betriebsrat oder – soweit vorhanden – bei der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie bei der im Betrieb vorhandenen Gewerkschaftsvertretung erfragen.

    Nicht tarifgebundene Ausbildungsbetriebe müssen bei ab dem 1. Januar 2020 abgeschlossenen Ausbildungsverträgen mindestens die gesetzliche Mindestvergütung zahlen. Die Vergütung darf oberhalb der Mindestvergütung wie bisher nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes die tariflichen Sätze um 20 Prozent unterschreiten.

    Tarifvertragliche Regelungen haben, wenn der oder die Ausbildende nach dem Tarifvertragsgesetz daran gebunden ist, Vorrang vor der gesetzlichen Mindestvergütung; sie können dann auch in Zukunft niedrigere Vergütungen als die Mindestvergütung für Auszubildende vorsehen.

    Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat muss spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt werden.

    Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit (siehe Kapitel III 4) hinausgehende Beschäftigung muss besonders vergütet werden. Statt der Überstundenvergütung kann auch Freizeitausgleich gewährt werden. Für Sonn- und Feiertagsarbeit, die Jugendliche nur in bestimmten Wirtschaftszweigen verrichten dürfen, muss in bestimmtem Umfang Freizeit gewährt werden (§§ 17, 18, 21 JArbSchG).

    Die Vergütung muss auch fortgezahlt werden für die Zeit, in der Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freigestellt werden (§ 19 Absatz 1 BBiG).

    Im Krankheitsfall wird die Ausbildungsvergütung bis zu sechs Wochen weitergezahlt (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz – EntgFG). Dies gilt auch im Falle der Erkrankung eines Kindes von Auszubildenden.

    Die neue Mindestvergütung
    Für Ausbildungsverträge, die ab dem 1. Januar 2020 abgeschlossen wurden, gilt die neue Mindestvergütung. Die Höhe der Vergütung hängt davon ab, in welchem Kalenderjahr die Ausbildung beginnt.

    Mindestvergütung im Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2023

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    Ab 2024 wird die Höhe der gesetzlichen Mindestvergütung für das erste Ausbildungsjahr jeweils im November des Vorjahres im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben und jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst.

    Betriebstarifgebundenheit

    Wenn der ausbildende Betrieb tarifgebunden ist, gilt die tarifvertraglich festgesetzte Höhe der Ausbildungsvergütung. Tarifverträge haben insoweit Vorrang vor der Mindestvergütung.

    Welche sonstigen (finanziellen) Unterstützungsleistungen gibt es für Auszubildende? Auszubildende, die während der Berufsausbildung nicht bei den Eltern wohnen, weil der Ausbildungsbetrieb von zuhause nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann, können zur Sicherung des Lebensunterhalts durch die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) unterstützt werden. Bei Auszubildenden, die über 18 Jahre alt, verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft sind oder waren oder mit mindestens einem Kind zusammenleben, spielt die Frage nach der Entfernung des Ausbildungsbetriebes vom Elternhaus keine Rolle.

    Die Assistierte Ausbildung (AsA), in die seit dem Jahr 2021 auch die Leistungen der ausbildungsbegleitenden Hilfen integriert sind, beinhaltet eine individuell an den Bedürfnissen des jungen Menschen ausgerichtete, kontinuierliche Unterstützung und eine sozialpädagogische Begleitung, wenn diese nötig ist, um eine betriebliche Berufsausbildung beginnen, fortsetzen oder erfolgreich abschließen zu können. Im Rahmen der Vorphase kann die Integration in eine betriebliche Berufsausbildung unterstützt werden. Ziele während einer Berufsausbildung sind der Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten, die Förderung fachtheoretischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und die Stabilisierung des Berufsausbildungsverhältnisses.

    Für junge Menschen, bei denen eine Vermittlung in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis auch mit ausbildungsbegleitenden Hilfen nicht erfolgreich ist, sowie für junge Menschen, die ihr Ausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst haben, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung ermöglicht werden.

    Spezielle Unterstützungsleistungen für Menschen mit Behinderungen
    Für Menschen mit Behinderungen gelten grundsätzlich die gleichen Bedingungen wie auch für alle anderen Auszubildenden.

    Es gibt jedoch einige Ausnahmen:

    Die Bundesagentur für Arbeit (BA) erbringt allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderungen, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger z. B. die Deutsche Rentenversicherung vorrangig zuständig ist. Ist aufgrund von Art oder Schwere der Behinderung eine betriebliche Berufsausbildung nicht möglich, fördert die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch Berufsausbildungen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation.

    Darüber hinaus können Ausbildungen von Menschen mit Behinderungen gefördert werden, die von den Ausbildungsordnungen abweichen; es kann eine Verlängerung der Ausbildung über das vorgesehene Ausbildungsende hinaus, eine Wiederholung der Ausbildung ganz oder in Teilen oder eine erneute Berufsausbildung gefördert werden.

    Auch ist die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe in Wohnsituationen innerhalb oder außerhalb des Elternhauses, die bei Menschen ohne Behinderungen nicht förderfähig wären, möglich.

    Zudem können Arbeitgeber für die betriebliche Berufsausbildung durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung gefördert werden.

    Menschen mit Behinderungen, die eine außerbetriebliche Ausbildung in einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation oder in einer anderen speziell auf die Bedarfe von Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Einrichtung absolvieren, erhalten keine Ausbildungsvergütung, sondern ein bedürftigkeitsabhängiges Ausbildungsgeld, das als eigenständige Sozialleistung an die Regelungen zur Berufsausbildungsbeihilfe und des BAföG gekoppelt ist und sich in der Bedarfshöhe nach der Unterbringungsform richtet. Damit die Mindestausbildungsvergütung auch Auszubildenden mit Behinderungen gleichwohl zugutekommt, wurde sie im Leistungssystem Ausbildungsgeld nachvollzogen. Liegt die Netto-Mindestausbildungsvergütung jeweils über dem jeweiligen Bedarfssatz für das Ausbildungsgeld, wird dieser Bedarfssatz entsprechend angehoben. Damit profitieren auch Menschen mit Behinderungen von der Mindestausbildungsvergütung.

    Mit dem zum 1. Januar 2020 neu eingeführten „Budget für Ausbildung“ soll jungen Menschen mit Behinderungen der Einstieg in eine betriebliche Ausbildung erleichtert werden. Ziel ist, eine berufliche Ausbildung auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und nicht nur in einer Werkstatt für behinderte Menschen zu ermöglichen. Eine Förderung ist möglich bei einem Anspruch auf Leistungen im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen und seit  dem 1. Januar 2022 auch bei einem Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen. Gefördert wird die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder ein Ausbildungsgang zu einem Fachpraktiker- oder Werkerberuf. Dem Ausbildungsbetrieb wird die gezahlte Ausbildungsvergütung erstattet. Darüber hinaus wird die erforderliche Unterstützung von Menschen mit Behinderungen am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule finanziert. Die Leistungen setzen mit Abschluss des Ausbildungsvertrages und Aufnahme der Ausbildung ein.

    Weiterführende Informationen im Internet:

    Ein Überblick über die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Sozial­gesetzbuch findet sich unter:

    bmas.de > Themen > Aus­-und­-Weiterbildung > Ausbildungsförderung >

    Leistungen - Ausbildungsförderung
    sowie unter:

    bmas.de >Teilhabe und Inklusion >Politik für Menschen mit Behinderungen und im Webportal für Menschen mit Behinderungen unter einfach-teilhaben.de

  • 4 Welche Arbeitszeiten gelten für Auszubildende?

    Das Wichtigste vorab:

    §§ 3 ArbZG, §§ 8, 11, 14 JArbSchG

    Die Vertragsparteien vereinbaren im Ausbildungsvertrag die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit. Dabei sind für die Jugendlichen die zeitlichen Begrenzungen  nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz, für erwachsene Auszubildende die Beschränkungen des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten.

    Die Dauer von Arbeitszeiten und Pausen in der Ausbildung ist gesetzlich genau vorgeschrieben. Für minderjährige Auszubildende gelten die Bestimmungen im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), bei volljährigen Auszubildenden ist das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) entscheidend. Daneben sind auch Bestimmungen im Tarifvertrag des jeweiligen Ausbildungsberufes wichtig.

    Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit muss in der Vertragsniederschrift ausdrücklich vereinbart werden. Dabei sind für jugendliche Auszubildende die Begrenzungen des JArbSchG zu beachten. Die Arbeitszeit für Jugendliche ist grundsätzlich auf acht Stunden täglich und auf 40 Stunden pro Woche begrenzt. Ist allerdings die Arbeitszeit an einzelnen Werktagen auf weniger als acht Stunden verkürzt, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche bis zu achteinhalb Stunden beschäftigt werden.

    Die Arbeitszeit muss durch Ruhepausen unterbrochen werden. Die Ruhepausen müssen bei mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden Arbeitszeit mindestens 30 Minuten, bei mehr als sechs Stunden Arbeitszeit 60 Minuten betragen.

    Zwischen 20:00 und 06:00 Uhr dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Von diesem Grundsatz gibt es für Jugendliche über 16 Jahre gesetzliche Ausnahmen, z.B. für Betriebe, die in mehreren Schichten arbeiten (bis 23:30 Uhr), oder für bestimmte Gewerbezweige, wie z.B. das Gast- und Hotelgewerbe (bis 22:00 Uhr) oder das Backgewerbe (ab 05:00 Uhr). Jugendliche über 17 Jahre dürfen in Bäckereien ab 04:00 Uhr beschäftigt werden.

    Durch Tarifverträge und ggf. Betriebsvereinbarungen kann in bestimmten Grenzen von den gesetzlichen Regelungen abgewichen werden. Ausnahmen vom Gesetz können auch durch Rechtsverordnung zugelassen werden, soweit eine Beeinträchtigung der Gesundheit oder körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung der Jugendlichen nicht zu befürchten ist.

    Verstöße gegen Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind, je nach Schwere der Zuwiderhandlungen, mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht (§ 58 JArbSchG).

    Für erwachsene Auszubildende sieht das Arbeitszeitgesetz im Regelfall eine werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden, also eine Wochenarbeitszeit von 48 Stunden bei einer Sechs-Tage-Arbeitswoche, vor, lässt aber im Einzelnen weitreichende Abweichungen zu.

  • 5 Wie viel Urlaub steht Auszubildenden zu?

    Das Wichtigste vorab:

    19 JArbSchG, § 3 Bundesurlaubsgesetz

     Für jugendliche Auszubildende beträgt der Jahresurlaub nach Lebensalter gestaffelt mindestens 25 bis maximal 30 Werktage, für Erwachsene mindestens vier Wochen.

    Die Dauer des Urlaubs muss im Berufsausbildungsvertrag festgelegt werden.

    Der gesetzliche Mindesturlaub wird im Jugendarbeitsschutzgesetz und im Bundesurlaubsgesetz in Werktagen, bezogen auf eine Sechs-Tage-Woche, angegeben.

    Die Dauer richtet sich u.a. nach dem Alter der Auszubildenden. Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz beträgt der Urlaubsanspruch für jugendliche Auszubildende:

    • unter 16 Jahren mindestens 30 Werktage,
    • unter 17 Jahren mindestens 27 Werktage und
    • unter 18 Jahren mindestens 25

    Für erwachsene Auszubildende gilt das Bundesurlaubsgesetz, das jedem Arbeitnehmer und jeder Arbeitnehmerin einen Urlaubsanspruch von mindestens vier Wochen sichert (24 Werktage bei Zugrundelegung einer Sechs-Tage-Woche).

    Bei einer Fünf-Tage-Woche sind die Urlaubstage anteilig zu berechnen.

    Bei der Berechnung der tatsächlichen Anzahl der Urlaubstage sind tarifliche Regelungen und Betriebsvereinbarungen zu beachten.

  • 6 Während der Berufsausbildung ins Ausland – geht das?

    Das Wichtigste vorab:

    §§ 2, 76 BBiG

    • Auszubildende können bis zu einem Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer im Ausland absolvieren.
    • Ein Auslandsaufenthalt während der Berufsausbildung kann nur mit Zustimmung des ausbildenden Betriebes erfolgen. Der Auslandsaufenthalt unterbricht das Ausbildungsverhältnis nicht.
    • Förderprogramme ermöglichen Auslandsaufenthalte während der Ausbildung sowohl in EU-­Ländern als auch weltweit.

    Während der Berufsausbildung einen ausländischen Betrieb kennen lernen, Auslandserfahrung sammeln, sich fachlich und persönlich weiterentwickeln? Dies wurde allen Auszubildenden durch das Berufsbildungsgesetz bereits im Jahre 2005 ermöglicht: Bis zu ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer darf seitdem im Ausland absolviert werden, wenn der ausbildende Betrieb einverstanden ist. Bei einer dreijährigen Berufsausbildung kann daher ein bis zu neunmonatiger Auslandsaufenthalt durchgeführt werden (theoretisch können auch mehrere Auslandsaufenthalte bis zu dieser Gesamtdauer erfolgen).

    Dabei wird der Auslandsaufenthalt rechtlich als Teil der Berufsausbildung behandelt, wenn er dem Ausbildungsziel dient. Dies ist der Fall, wenn die im Ausland vermittelten Ausbildungsinhalte im Wesentlichen dem entsprechen, was auch zuhause Ausbildungsgegenstand gewesen wäre, wenn Sprachkenntnisse vermittelt und sonstige zusätzliche Kompetenzen erworben werden.

    Da der Auslandsaufenthalt in diesen Fällen das Ausbildungsverhältnis nicht unterbricht, erübrigen sich zusätzliche Regelungen etwa zur Vergütungspflicht, zur Anerkennung der im Ausland erworbenen Qualifikationen oder zum Status als Auszubildende bzw. Auszubildender hinsichtlich sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Fragen.

    Das Berufsbildungsgesetz sieht vor, dass die zuständige Stelle einen Ausbildungsabschnitt im Ausland „in geeigneter Weise“ überwacht und fördert. Ab einer Aufenthaltsdauer von mehr als acht Wochen ist hierzu ein mit der zuständigen Stelle abgestimmter Plan erforderlich.

    Auslandsaufenthalte während der Ausbildung werden oft im Rahmen des EU-Programms Erasmus+ absolviert und gefördert. Aber auch im außereuropäischen Raum sind Aufenthalte während der Berufsausbildung möglich und förderfähig.

    Oft ermöglichen auch international tätige deutsche Unternehmen ihren Auszubildenden bei guten Leistungen Aufenthalte in ausländischen Tochterfilialen. Wer schon vor Beginn der Ausbildung weiß, dass man gerne im Ausland tätig sein möchte, der kann sich vorab informieren und gleich eine Ausbildungsstätte und Berufsschule wählen, wo dies möglich ist.

    Die während eines Auslandsaufenthaltes erworbenen Kompetenzen können mithilfe des „Europass Mobilität“, eines Dokuments zum Nachweis von Lernaufenthalten im europäischen Ausland, dokumentiert werden. So kann ein Auslandsaufenthalt auch zur Attraktivität der Berufsbildung beitragen.

    Weiterführende Informationen im Internet:

    Umfangreiche Informationen zu Auslandsaufenthalten und Förderprogrammen im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung bieten:

    Die Nationale Agentur beim Bundesinstitut für Berufsbildung (NA beim BIBB) unter na-bibb.de.

    Der Beratungsservice für Auslandsaufenthalte in der Ausbildung der NA beim BIBB informiert und berät Auszubildende unter meinauslandspraktikum.de sowie Ausbildungspersonal unter auslandsberatung-ausbildung.de umfassend zu Möglichkeiten und Förderhilfen.

    Auszubildende können sich auch individuell für ein Erasmus+ Stipendium bewerben, auf meinauslandspraktikum.de/erasmus finden sie alle Informationen sowie passende Stipendienplätze.

    Das Programm AusbildungWeltweit des BMBF unterstützt Auslandsaufenthalt in Zielländer außerhalb Europas. Infos unter ausbildung-weltweit.de

    Das Beratungsnetzwerk „Berufsbildung ohne Grenzen“ von DIHK und ZDH unter berufsbildung-ohne-grenzen.de

    Das Nationale Europass Center informiert unter europass-info.de zum Europass­Portal europass.eu

    Die Zentrale Auslands und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit unter arbeitsagentur.de/vor-ort/zav/startseite.

  • 7 Probleme während der Ausbildung – an wen können sich Auszubildende wenden?

    Das Wichtigste vorab:

    Im Betrieb können sich Auszubildende mit allen Fragen an Ausbildende, ihre Ausbilder und Ausbilderinnen oder an den Betriebs­ bzw. Personalrat wenden. Daneben gibt es außerbetriebliche Beratungs­ oder Beschwerdestellen.

    Die zuständige Stelle ist gesetzlich verpflichtet, die Berufsausbildung durch Beratung zu fördern. Sie muss hierfür Ausbildungsberater oder Ausbildungsberaterinnen bestellen.

    Über Ausbildungsstätten und Ausbildungsberufe berät die Agentur für Arbeit. Zu Fragen des Jugendarbeitsschutzes geben die Gewerbeaufsichtsämter Auskunft.

    Das Arbeitsgericht ist für Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis zuständig. Soweit die zuständige Stelle einen Schlichtungsausschuss eingerich­tet hat, muss dieser aber vor einer Klage angerufen werden.

    Gegen eine Entscheidung der zuständigen Stelle (z. B. Kammer) können die betroffenen Auszubildenden innerhalb eines Monats schriftlichen Widerspruch erheben. Bleibt der Widerspruch erfolglos, können sie innerhalb eines Monats beim Verwaltungsgericht klagen.

    An wen können sich Auszubildende wegen weiterer Auskünfte und zur Beratung über die Berufsausbildung wenden? Wo können sie sich wegen Mängeln und Missständen in der Berufsausbildung beschweren und um Abhilfe bitten?

    Im Betrieb und in den Verwaltungen im öffentlichen Dienst können sich Auszubildende wegen einer Auskunft oder Beschwerde an Ausbildende oder den Ausbilder bzw. die Ausbilderin sowie an den Betriebsrat bzw. Personalrat und – soweit eingerichtet – an die Jugend- und Auszubildendenvertretung wenden. Der Betriebs- oder Personalrat hat bei der Berufsausbildung im Betrieb auch Überwachungsaufgaben. Er muss darauf achten, dass die Ausbildung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt wird. Dabei nimmt er auch Beschwerden entgegen.

    Wenn diese berechtigt erscheinen, wirkt der Betriebs- oder Personalrat durch Verhandlungen mit der oder dem Ausbildenden auf ihre Erledigung hin. Der Betriebs- oder Personalrat kann von den Ausbildenden auch die Abberufung eines Ausbilders oder einer Ausbilderin verlangen, der bzw. die persönlich oder fachlich, insbesondere auch berufs- und arbeitspädagogisch, nicht geeignet ist oder seine bzw. ihre Aufgaben vernachlässigt. Die Auszubildenden können sich daher auch in dieser Angelegenheit an den Betriebs- oder Personalrat wenden.

    Außerbetriebliche Beratungsstellen sind insbesondere die zuständige Stelle und deren Ausbildungsberaterinnen oder Ausbildungsberater, Gewerkschaftsvertreter, deren Arbeitgeberverbände, berufsbildende Schulen (Lehrkräfte und Schülerver- tretung), Gewerbeaufsichtsämter und Jugendverbände.

    Die zuständige Stelle ist gesetzlich verpflichtet, die Berufsausbildung durch Beratung der Ausbildenden und Auszubildenden zu fördern (§ 76 BBiG; § 41 a HwO). Sie muss zu diesem Zweck sowie zur Überwachung der Berufsausbildung Ausbildungsberater oder Ausbildungsberaterinnen bestellen. Bei Schwierigkeiten in der Berufsausbildung können sich Auszubildende an die zuständige Stelle wenden. Handelt es sich dabei um wichtige Angelegenheiten der beruflichen Bildung, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht, hat sich damit der Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle zu befassen. Über Ausbildungsberufe und die Eignung von Ausbildungsstätten zur Berufsausbildung unterrichtet auch die Agentur für Arbeit. Über Fragen im Zusammenhang mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz geben die Gewerbeaufsichtsämter Auskunft, die in der Regel die Durchführung dieses Gesetzes zu überwachen haben und deren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Verschwiegenheit über etwaige persönliche Hinweise auf Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz verpflichtet sind.

    Zuständig für Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem Berufsausbildungsverhältnis ist das Arbeitsgericht. An vielen zuständigen Stellen wurde ein Schlichtungsausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden eingerichtet. Vor Inanspruchnahme des Arbeitsgerichts muss dieser Ausschuss angerufen werden. Ihm gehören Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeberseite und der Arbeitnehmerseite in gleicher Zahl an. Die Parteien müssen von diesem Gremium gehört werden. Wird der vom Ausschuss gefällte Spruch von den Parteien nicht innerhalb einer Woche anerkannt, so kann binnen zwei Wochen nach dem ergangenen Spruch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden.

    Gegen eine Entscheidung der zuständigen Stelle (wie z.B. die Nichtzulassung zur Abschlussprüfung oder die Nicht-Verkürzung der Ausbildungsdauer) kann innerhalb eines Monats bei der zuständigen Stelle schriftlich Widerspruch erhoben werden. Bleibt der Widerspruch erfolglos, steht innerhalb eines Monats nach Zustellung des entsprechenden Widerspruchsbescheides der Klageweg beim Verwaltungsgericht offen.

Eine junge Frau werkelt an einem Motor.

ⅠV Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

  • 1 Wann endet die Ausbildungszeit?

    §21 BBiG

    Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.

    Wird die Abschlussprüfung nicht bestanden, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf Antrag der Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, jedoch höchstens um ein Jahr.

  • 2 Wann und warum darf gekündigt werden?

    Das Wichtigste vorab:

    §22 BBiG

    • Die Voraussetzungen für die Kündigung eines Ausbildungsvertrages sind gesetzlich festgelegt.
    • Während der Probezeit können beide Vertragsparteien ohne Angabe von Gründen kündigen.
    • Nach der Probezeit kann von beiden Seiten aufgrund von schwerwiegenden Verstößen fristlos gekündigt werden. Schwerwiegende Gründe, die schon länger als zwei Wochen bekannt sind, können kein Anlass zur Kündigung sein. Auszubildende können außerdem ordentlich mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder eine andere Berufs­ausbildung ergreifen wollen.
    • Jede Kündigung muss schriftlich erklärt werden, bei einer Kündigung nach der Probezeit unter Angabe der Gründe.

    Während der Probezeit (siehe Kapitel III 2) gelten besondere Kündigungsbedingungen: Hier kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen von beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Ein kurzes Schreiben genügt.

    Nach der Probezeit gibt es drei Möglichkeiten, die Ausbildung zu beenden:

    Die fristlose Kündigung
    Hier kann das Berufsausbildungsverhältnis von beiden Seiten nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Umstände vorliegen, aufgrund derer dem oder der Kündigenden die Fortsetzung des Berufsausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit nicht zugemutet werden kann. Dies kann bei schweren Regelverstößen der Fall sein, wie bspw. körperlicher Gewalt, häufigem unentschuldigtem Fehlen in Betrieb oder Berufsschule oder ausbleibender Zahlung der Ausbildungsvergütung. Vor einer verhaltensbedingten Kündigung muss der oder die Auszubildende in der Regel vom ausbildenden Betrieb zunächst abgemahnt werden. Die Kündigung aus wichtigem Grund ist jedoch unwirksam, wenn die ihr zugrundeliegenden Tatsachen dem oder der zur Kündigung Berechtigten bereits länger als zwei Wochen bekannt sind.

    Die ordentliche Kündigung
    Es können ernsthafte Gründe vorliegen, eine Berufsausbildung ganz abzubrechen oder den Ausbildungsberuf zu wechseln. In diesem Falle können Auszubildende mit einer Frist von vier Wochen ordentlich kündigen (§ 22 Absatz 2 Nr. 2 BBiG).

    Ein Aufhebungsvertrag
    Schließlich gibt es noch die Möglichkeit des Abbruchs der Ausbildung durch einen Aufhebungsvertrag: Dies ist keine Kündigung, sondern eine Vereinbarung zwischen Betrieb und Auszubildenden, die Ausbildung nicht länger fortzusetzen. Ein Aufhebungsvertrag ist daher nur mit Einverständnis des Betriebes möglich. Ein Aufhebungsvertrag kann ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen erfolgen.

    Jede Kündigung muss schriftlich erklärt werden, bei einer Kündigung nach der Probezeit unter Angabe der Kündigungsgründe.

    Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, so können Ausbildende oder Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn die andere Person den Grund für die Auflösung zu vertreten hat (§ 23 BBiG). Dies gilt jedoch nicht bei Kündigung wegen Aufgabe oder Wechsel der Berufsausbildung. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird.

  • 3 Wechsel des Ausbildungsbetriebes während der Ausbildung

    Was ist, wenn Auszubildende zwar ihre Berufsausbildung fortführen wollen, aber im Ausbildungsbetrieb nicht zurechtkommen? Von der Kündigung wegen Aufgabe des Berufes oder Wechsel des Ausbildungsberufes ist ein Wechsel des Ausbildungsbetriebes während der Ausbildung zu unterscheiden. Die Möglichkeit der Kündigung wegen der tatsächlichen Aufgabe des Berufes bedeutet nicht, dass Auszubildende damit immer unter dem Vorwand der Aufgabe des Berufes das Ausbildungsverhältnis wirksam kündigen können. Eine danach erklärte „Betriebswechselkündigung“ ist daher grundsätzlich nicht wirksam. Es gilt das Prinzip der Vertragstreue.

    Haben Auszubildende den Kündigungsgrund Berufswechsel nur vorgeschoben, um dieselbe Ausbildung in einem anderen Betrieb machen zu können, kann der bisherige Ausbildungsbetrieb unter Umständen sogar Schadensersatz verlangen (§ 23 Absatz 1 BBiG).

    Eine Lösung kann in der Weise gefunden werden, dass die Vertragsparteien im beiderseitigen Einvernehmen den Ausbildungsvertrag durch einen Aufhebungsvertrag beenden. Nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages kann die Ausbildung in einem anderen Betrieb auch im selben Ausbildungsberuf fortgesetzt werden.

    Was tun bei Insolvenz des Ausbildungsbetriebes?

    • Weder eine drohende Insolvenz noch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben direkte Auswirkungen auf den Ausbildungsvertrag. Die aus dem Aus­bildungsverhältnis begründeten Rechte und Pflichten bleiben weiter bestehen. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt allerdings der Insolvenzver­walter an die Stelle des Ausbildungsbetriebs. Alle aus dem Ausbildungsvertrag bestehenden Ansprüche sind an ihn zu richten.
    • Kann der Ausbildungsbetrieb die Ausbildungsvergütung nicht zahlen, können die Auszubildenden einen Anspruch auf Insolvenzgeld haben (§§ 165 ff. SGB III).
    • Kann eine ordnungsgemäße Ausbildung jedoch nicht mehr sichergestellt wer­den, weil der Betrieb ganz oder teilweise stillgelegt wird oder die Ausbildungs­berechtigung nicht mehr besteht, steht dem Ausbildungsbetrieb ein außeror­dentliches Kündigungsrecht zu. Die Kündigung kann nur unter Einhaltung einer Frist ausgesprochen werden, die nicht mehr als drei Monate umfasst. Auszubil­dende können, wenn die ordnungsgemäße Ausbildung nicht mehr sichergestellt ist, ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Dieses Recht besteht auch dann, wenn der Ausbildungsbetrieb bereits gekündigt hat.
    • Auszubildende können hier also, wenn sie einen neuen Ausbildungsplatz gefunden haben, sofort wechseln.

Ein junger Mann sitzt an einem Tisch, er hält einen Bleistift an seinen Mund.

V Die Abschlussprüfung

Das Wichtigste vorab:

  • Die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen schließt mit einer Abschluss­prüfung (im Handwerk mit der Gesellenprüfung) ab. Diese kann auch in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt werden (sog. gestreckte Ab­schlussprüfung). Wenn keine gestreckte Abschlussprüfung vorgesehen ist, muss nach ca. der Hälfte der Ausbildungszeit eine Zwischenprüfung absolviert werden. Ihre Ergebnisse fließen nicht in die Gesamtnote ein.
  • Für die Prüfung und einen unmittelbar vor der schriftlichen Abschlussprüfung liegenden Arbeitstag müssen Auszubildende von ihrem Betrieb freigestellt werden.
  • Eine Abschlussprüfung nach BBiG oder HwO ist unter bestimmten Voraussetzun­gen auch für Absolventinnen und Absolventen vollzeitschulischer Ausbildungen oder für Personen ohne Berufsausbildung mit Berufserfahrung („Externenprü­fung“) möglich.
  • In der Abschlussprüfung wird durch einen Prüfungsausschuss der zuständigen Stelle festgestellt, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. Einzelheiten über Prüfungsgegenstand und -verfahren können der jeweiligen Ausbildungsordnung und der Prüfungsordnung der zuständigen Stelle ent­nommen werden.
  • Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle ein Prüfungszeugnis, auf dem auf Antrag des Prüflings auch das Ergebnis seiner berufsschulischen Leistungen aufgeführt werden kann. Eine Anrechnung auf die Gesamtnote der Prüfung bei der zuständigen Stelle findet aber nicht statt. Vom Ausbildenden bzw. von der Ausbildenden wird ebenfalls ein Zeugnis ausgestellt. Bei Nichtbestehen kann die Abschlussprüfung zweimal wiederholt werden.

  • 1 Zwischenprüfung, Abschlussprüfung – was steckt dahinter?

    §§ 37, 38, 48 BBiG

    Traditionell wird in vielen anerkannten Ausbildungsberufen zur Ermittlung des Ausbildungsstands eine Zwischenprüfung durchgeführt. Das Ergebnis dieser Zwischenprüfung fließt nicht in die Abschlussnote ein. In den Ausbildungsordnungen werden Inhalt und Zeitraum der Zwischenprüfungen vorgeschrieben. Bei Berufen mit drei- oder dreieinhalbjähriger Ausbildungsdauer soll die Zwischenprüfung vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden; bei zweijährigen Berufen vor dem Ende des ersten Ausbildungsjahres.

    Die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen endet mit der Abschlussprüfung (im Bereich der HwO Gesellenprüfung genannt). Darin wird festgestellt, ob der Prüfling die „berufliche Handlungsfähigkeit“ erworben hat. Prüflinge sollen die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrschen, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen und mit dem Lehrstoff des Berufsschulunterrichts vertraut sein. Die jeweilige Ausbildungsordnung und Prüfungsordnung regeln die Prüfungsanforderungen im Einzelnen.

    Die Abschlussprüfung und die Zwischenprüfung sind für Auszubildende gebührenfrei.

  • 2 Die „gestreckte“ Abschlussprüfung

    §§ 5 Absatz 2 Nr. 2, 44 BBiG

    Immer häufiger wird in Berufsausbildungen die klassische Variante einer Zwischen- und einer Abschlussprüfung durch eine sog. „gestreckte Abschlussprüfung“ ersetzt. Gestreckte Abschlussprüfung bedeutet, dass statt einer Zwischen- und einer Abschlussprüfung eine Abschlussprüfung in zwei Teilen stattfindet. Der erste Teil der Prüfung findet etwa nach der Hälfte der Ausbildung statt, der zweite an ihrem Ende. Und: Beide Teile gehen in die Abschlussnote ein. Dabei macht der erste Teil der Prüfung meistens zwischen 30 Prozent und 40 Prozent der Note aus, der zweite Teil die restlichen 60 Prozent bzw. 70 Prozent.

    Warum wurde die Art der Prüfung geändert? Da der erste Teil der gestreckten Abschlussprüfung mitgezählt wird, findet eine intensivere Vorbereitung statt. Zudem wird nun nicht der gesamte Prüfungsstoff am Ende der Berufsausbildung abgeprüft, sondern abgeschichtet. Beide Prüfungsteile sind rechtlich eine Einheit, d. h., man kann im ersten Teil nicht „durchfallen“.

  • 3 Was sind die Voraussetzungen für die Prüfungszulassung?

    §§ 43 bis 46 BBiG

    Für die Zulassung zur Abschlussprüfung müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Der Ausbildungsvertrag muss von der zuständigen Stelle in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen worden. Eine fehlende Eintragung schadet nicht, wenn die Auszubildenden oder deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter (in der Regel die Eltern) dies nicht zu verantworten haben.
    • Die Ausbildungsdauer muss zurückgelegt sein oder spätestens zwei Monate nach dem Prüfungstermin enden. Bei überdurchschnittlichen Leistungen können Auszubildende bereits vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden (siehe Kapitel III 1).
    • Vorgeschriebene Zwischenprüfungen müssen absolviert und unterzeichnete Ausbildungsnachweise (siehe Kapitel II 6) müssen vorgelegt worden.
    • Bei der gestreckten Abschlussprüfung wird über die Zulassung zu beiden Teilen jeweils gesondert entschieden. Voraussetzung für die Zulassung zum zweiten Teil ist die Teilnahme (unabhängig vom Ergebnis) am ersten Teil.

    Auch Absolventinnen und Absolventen vollzeitschulischer Berufsausbildungen können zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn diese Bildungsgänge der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entsprechen.

    Daneben können auch Personen, die schon länger in einem Beruf tätig sind, für diesen Beruf eine Prüfung ablegen, auch ohne vorab eine Berufsausbildung absolviert zu haben. Diese sog. Externenprüfung setzt voraus, dass der Prüfling mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem (anderen, einschlägigen) Ausbildungsberuf.

    Prüfungstermine können bei der zuständigen Stelle – insbesondere bei den Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberatern (siehe Kapitel III 7) – erfragt werden. Häufig sind sie online zu finden.

  • 4 Freistellung für die Prüfung durch die Ausbildenden

    Ausbildende müssen ihre Auszubildenden für die Teilnahme an Prüfungen freistellen. Angerechnet auf die Ausbildungszeit im Betrieb wird die Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen.

    Darüber hinaus haben Auszubildende auch einen Freistellungsanspruch für den Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorausgeht.

    Freistellung

    Die Freistellung am Arbeitstag zuvor findet nur bei schriftlichen Abschluss­prüfungen oder Wiederholungsprüfungen Anwendung, nicht aber bei Zwischenprüfungen oder nicht schriftlichen Prüfungen.

    Geht dem Prüfungstermin ein Wochenende voran, muss mangels Arbeitstag unmittelbar vor der Prüfung nicht freigestellt werden (es sei denn, der Prüfling muss am Wochenende an dem Tag vor der Abschlussprüfung arbeiten).

  • 5 Wie läuft die Prüfung ab?

    §§ 40 bis 42 BBiG

    Die konkreten Prüfungsleistungen und -anforderungen sind in den jeweiligen Ausbildungsordnungen und Prüfungsordnungen festgelegt. Es können schriftliche, praktische und mündliche Prüfungsleistungen gefordert sein.

    Die Abschlussprüfung wird von einem mindestens mit drei Personen besetzten Prüfungsausschuss der zuständigen Stelle durchgeführt. Ihm gehören zu gleicher Anzahl Beauftragte der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber sowie mindestens eine Lehrkraft einer Berufsschule an. Der Prüfungsausschuss kann die gesamte Prüfung selbst abnehmen. Seit der Novelle, die zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, besteht aber auch die Möglichkeit, sog. Prüferdelegationen zur Abnahme und Bewertung von Prüfungsleistungen einzusetzen. Diese bestehen auch aus mindestens drei Personen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeauftragte sowie eine Lehrkraft).

    Wenn es sich um Prüfungsleistungen handelt, die unabhängig von der Anwesenheit Prüfender beim Prüfungstermin bewertet werden können (schriftliche Prüfungsleistungen, teilweise praktische Leistungen), reichen hierfür zwei Prüfende des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegationen aus.

    Einzelheiten zum Ablauf des Prüfungsverfahrens sind in der Musterprüfungsordnung (MPO) für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen in der Anlage A 2 zu finden.

  • 6 Das Prüfungszeugnis

    §§ 37 Absatz 2–4 BBiG

    Nach bestandener Abschlussprüfung stellt die zuständige Stelle dem Prüfling ein Prüfungszeugnis aus, das sog. Kammer- bzw. Abschlusszeugnis.

    Auszubildende können beantragen, dass auch das Ergebnis ihrer berufsschulischen Leistungen auf dem Abschlusszeugnis aufgeführt wird. Die Berufsschulnote wird aber nicht auf die Note der Abschlussprüfung bei der zuständigen Stelle angerechnet. Dem Antrag muss ein Nachweis der erbrachten berufsschulischen Leistungen beigefügt werden.

    Auf Antrag der Auszubildenden sind dem Zeugnis von der zuständigen Stelle eine englische und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Hierdurch werden grenzübergreifende Bewerbungen erleichtert und wird die Mobilität gefördert.

    Auszubildende erhalten bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses auch von ihren Ausbildenden ein Zeugnis, das Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden enthält (§ 16 BBiG).

  • 7 Kann die Abschlussprüfung wiederholt werden?

    §37 Absatz 1 BBiG

    Wird die Abschlussprüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden. Bei einer sog. „gestreckten Abschlussprüfung“ bilden beide Teile eine Einheit, d. h., der erste Teil der Abschlussprüfung ist nicht eigenständig wiederholbar.

    Eine Wiederholung einer bestandenen Abschlussprüfung lediglich zur Notenverbesserung ist nicht zulässig.

Zwei Frauen stehen nebeneinander. Eine von ihnen lötet etwas.

VⅠ Nach der Ausbildung – wie geht es weiter?

  • 1 Weiterbeschäftigung nach der Berufsausbildung

    Das Wichtigste vorab:

    §§ 12, 24 BBiG

    • Während der letzten sechs Monate des Berufsausbildungsverhältnisses können die Vertragsparteien eine Weiterbeschäftigung vereinbaren.
    • Mitglieder der Jugend­ und Auszubildendenvertretung müssen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses grundsätzlich weiterbeschäftigt werden, wenn sie dies verlangen.

    Viele Auszubildende werden nach Abschluss ihrer Ausbildung übernommen. Eine solche Vereinbarung darf frühestens während der letzten sechs Monate des bestehenden Berufsausbildungsverhältnisses getroffen werden. Bei Weiterbeschäftigung ohne ausdrückliche Vereinbarung wird ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet.

    Besondere Schutzvorschriften gelten für Mitglieder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 78 a Betriebsverfassungsgesetz – BetrVG, § 9 Bundespersonalvertretungsgesetz– BPersVG). Sie haben grundsätzlich einen Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Ausnahmsweise kann gerichtlich davon abgewichen werden. Ausbildende müssen sie drei Monate vor Ende der Ausbildung schriftlich darüber informieren, dass sie sie nicht übernehmen möchten.

  • 2 Fortbildung – der Weg zu höherem Einkommen, mehr Verantwortung und neuen Herausforderungen

    Das Wichtigste vorab:

    • Die Abschlussprüfung ist Ausgangspunkt für den beruflichen Aufstieg. Erkundigen Sie sich nach Aufstiegs-­, Fortbildungs­- und Fördermöglichkeiten!
    • Umfassende Informationen über Aufstiegsmöglichkeiten in den einzelnen Berufen enthalten die Datenbanken BerufeNet und KURSNET der Bundesagentur für Arbeit.

    Eine Berufsausbildung schafft ein solides Fundament für die berufliche Karriere. Eine berufliche Fortbildung knüpft daran an und bietet einen Weg zu höherem Einkommen, mehr Verantwortung und neuen Herausforderungen.

    Fachkräftebedarf, Internationalisierung, Digitalisierung, demografischer Wandel und Nachhaltigkeit sind nur einige der Themen, die die Arbeitswelt beschäftigen. Sie stellen nicht nur Herausforderungen dar, sondern bieten vielmehr zahlreiche Chancen. Fortbildungen unterstützen dabei, diese Chancen wahrzunehmen und praktisch umzusetzen. Chancen ergeben sich für Personen, die sich aufgeschlossen und aktiv im Wege des lebensbegleitenden Lernens auf veränderte Rahmenbedingungen vorbereiten. Die Anforderungen am Arbeitsplatz, Berufsbilder, Tätigkeiten und Kommunikationsformen ändern sich fortlaufend. Fortbildungen dienen dazu, diesen Veränderungen mit Wissen und Tatkraft zu begegnen. Angebote zur kontinuierlichen und persönlichen Weiterentwicklung decken den kurzfristigen Weiterbildungsbedarf – etwa bei der Einführung von neuen Produktionsverfahren oder Technologien – und sie sind ein wichtiger Baustein der betrieblichen Weiterbildungskultur.

    Weiterführende Informationen im Internet:

    Weiterführende Informationen zur Förderung der Weiterbildung finden sich online unter der-weiterbildungsratgeber.de sowie zum „Infotelefon Weiterbildungsberatung“ als Service des Bundesministeriums für Bildung und Forschung unter bmbf.de/de/servicetelefon-zur-weiterbildung-1369.html oder über die kostenlose Hotline 08 00 2017909

    Informationen der Bundesagentur für Arbeit unter arbeitsagentur.de/karriere-und-weiterbildung

  • 3 Höherqualifizierende Berufsbildung – Bachelor Professional und Master Professional – der Karriereturbo

    Das Wichtigste vorab:

    „Höherqualifizierende Berufsbildung“ nach dem BBiG (und der HwO) ist ein eigenständiges, mehrstufiges System von bundesweit geregelten beruflichen Fortbildungsqualifikationen.

    Neue Abschlussbezeichnungen in der höherqualifizierenden Berufsbildung wie Bachelor Professional und Master Professional verdeutlichen die Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung.

    Die neuen Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung

    Die neuen Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung

    Die „höherqualifizierende Berufsbildung“ nach dem BBiG (und der HwO) ist ein eigenständiges, mehrstufiges System von bundesweit geregelten beruflichen Fortbildungsqualifikationen, das gleichwertige Entwicklungsmöglichkeiten wie ein Hochschulstudium bietet.

    Diese Abschlüsse befähigen zu anspruchsvollen Fach- und Führungsaufgaben mit statistisch früherer Personalführung als mit einem akademischen Abschluss. Beschäftigte mit höherem Berufsbildungsabschluss gelangen häufiger als Ausbildungsabsolventinnen und Absolventen ohne Höherqualifizierung in eine Führungsfunktion oder Tätigkeit mit größerer (Budget-)Verantwortung und erlangen deutlich höhere Einkommen. Damit geht auch ein besserer Schutz vor einem Arbeitsplatzverlust einher.

    Im Zuge der BBiG-Novelle 2020 wurden folgende Abschlussbezeichnungen eingeführt für:

    • die erste Fortbildungsstufe: der Geprüfte Berufsspezialist/die Geprüfte Berufsspezialistin,
    • die zweite Fortbildungsstufe: der Bachelor Professional und
    • die dritte Fortbildungsstufe: der Master Professional.

    Dabei zeigen gerade die für die zweite und dritte berufliche Fortbildungsstufe festgelegten Abschlussbezeichnungen die Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung. Sie sorgen für eine klare Markensprache. Zugleich erhöhen sie die Mobilitäts- und Karrierechancen der Absolventinnen und Absolventen und stellen sich so als Karriereturbo dar.

    Bachelor Professional

    Meisterinnen und Meister nach der HwO dürfen seit dem Inkrafttreten der BBiG-­Novelle am 1. Januar 2020 zusätzlich die Bezeichnung Bachelor Professional führen.

    Bei allen anderen entsprechenden Fortbildungsabschlüssen (z.B. Geprüfte/r Industriemeister/in) ist noch ein Handeln des Verordnungsgebers nötig. Dabei stimmt der Verordnungsgeber mit den Sozialpartnern unter anderem die genaue Bezeichnung des Abschlusses und die Frage, ob eine weitere Bezeichnung, z.B. die bisherige Bezeichnung des Abschlusses vorangestellt wird, ab. Eine „Rückwirkung“ der Berechtigung, die neue Abschlussbezeichnung zu führen, ist nicht vorgesehen.

    Da jede Fortbildungsstufe als Regelzugang inhaltlich auf eine abgeschlossene Berufsausbildung und/oder den Abschluss der vorherigen Fortbildungsstufe abstellt, öffnet die höherqualifizierende Berufsbildung so diesen Bereich für alle Auszubildenden, unabhängig davon, ob sie ausschließlich über eine berufliche Grundbildung oder zusätzlich auch über eine Studienberechtigung verfügen.

    Der im Gesetz vorgegebene Mindestlernumfang (400 Stunden für den/die Geprüfte/n Berufsspezialisten/in, 1.200 Stunden für den Bachelor Professional, 1.600 Stunden für den Master Professional) bedeutet nicht, dass jeweils ein Vorbereitungslehrgang mit der entsprechenden Stundenzahl absolviert werden muss. Eine Lehrgangsteilnahme ist bei der beruflichen Fortbildung nach dem BBiG und der HwO keine Voraussetzung für die Prüfungszulassung. Diese Vorgabe richtet sich vielmehr an den Verordnungsgeber, der für die entsprechende Fortbildungsstufe ein typisiertes Mindestvorbereitungsvolumen mit seinen Prüfungszielen, -inhalten und -anforderungen zu sichern hat.

  • 4 Förderung beruflicher Fort- und Weiterbildung

    Das Wichtigste vorab:

    • Die Abschlussprüfung ist Ausgangspunkt für den beruflichen Aufstieg. Erkundigen Sie sich nach Aufstiegs­-, Fortbildungs­- und Fördermöglichkeiten!
    • Umfassende Informationen über Aufstiegsmöglichkeiten in den einzelnen Berufen enthalten die Datenbanken BerufeNet und KursNet der Bundesagentur für Arbeit.
    • Die Agentur für Arbeit und die Ausbildungsförderungsämter geben auch Auskunft über die finanziellen Bildungsbeihilfen.
    • Die Ämter für Ausbildungsförderung geben Auskunft über Fördermöglichkeiten mit dem AFBG (sog. „Aufstiegs­BAföG“).
    • Die Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung (SBB) und die zuständigen Stellen (in der Regel die Kammern) geben Auskunft über die Begabtenförderung berufliche Bildung und vergeben die Stipendien.

    Um jeder und jedem Weiterbildungsinteressierten, unabhängig von der Arbeitgeberbeteiligung, die Teilnahme an beruflicher Weiterbildung zu ermöglichen, gibt es zahlreiche Fördermöglichkeiten von Bund und Ländern, neben direkter finanzieller Förderung wie dem Aufstiegs-BAföG auch indirekte Unterstützungsmaßnahmen wie bspw. Bildungsurlaub.

    Aufstiegs-BAföG
    Wer sich beruflich fortbilden will, um im Beruf voranzukommen, braucht die finanziellen Hürden nicht zu fürchten. Für die Vorbereitung auf die Prüfungen zu den oben genannten oder anderen vergleichbaren, rechtlich geregelten Fortbildungsabschlüssen kann eine finanzielle Unterstützung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) gewährt werden. Mit diesem sog. Aufstiegs-BAföG werden Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung mit Fortbildungszielen etwa zum/zur Meister/in, Techniker/ in, Fachwirt/in oder Erzieher/in altersunabhängig finanziell unterstützt.

    Der Förderanspruch wird auf allen drei beruflichen Fortbildungsstufen für Fortbildungsabschlüsse nach BBiG, HwO und solche, die gleichwertig sind, gewährt. Damit können bis zu drei Fortbildungen gefördert werden. So kann der berufliche Aufstieg, z. B. vom Gesellen zum Kfz-Servicetechniker über den Kfz-Meister bis zum Betriebswirt im Handwerk, d.h. bis auf Master-Niveau, gefördert werden.

    Das Aufstiegs-BAföG sieht für Vollzeitmaßnahmen einen nach Familiengröße gestaffelten – einkommens- und vermögensabhängigen – Unterhaltsbeitrag vor,  der aus einem nichtrückzahlbarem Vollzuschuss besteht. Auch Kinderbetreuungskosten Alleinerziehender werden, solange das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, pauschal mit 150 Euro pro Kind und Monat übernommen.

    Unter bestimmten Voraussetzungen wird der Unterhaltsbeitrag auch während der Prüfungsvorbereitungsphase, d.h. der Zeit zwischen dem letzten Unterrichtstag und dem letzten Prüfungstag, fortgewährt. Allerdings wird er maximal für drei Monate und auch nur in Form eines Darlehens gewährt. Mit dem Aufstiegs-BAföG können darüber hinaus über einen Zuschuss in Höhe von 50 Prozent und ein zinsgünstiges Bankdarlehen bei Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen einkommensunabhängig die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis zu 15.000 Euro sowie die notwendigen Materialkosten der fachpraktischen Arbeit in der Meisterprüfung sowie vergleichbarer Arbeiten zur Hälfte, maximal jedoch bis zu einer Höhe von 2.000 Euro, finanziert werden. Wer die Prüfung besteht, dem werden zusätzlich 50 Prozent des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens erlassen. Wer sich zudem nach bestandener Prüfung selbstständig macht, erhält unter bestimmten Voraussetzungen sein auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallendes Restdarlehen vollständig erlassen.

    Zuständige Behörden sind in der Regel die kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und kreisfreien Städten am gewöhnlichen Aufenthaltsort der Antragstellenden.

    Weiterführende Informationen im Internet:

    Nähere Informationen zu den Fördervoraussetzungen nach dem AFBG gibt es unter aufstiegs-bafoeg.de

    Hier sind auch unter Rubrik > Ihr Weg zur Förderung > Persönliche Unterstützung vor Ort die zuständigen Förderämter zu finden.

    Der Flyer „Aufstiegs­BAföG – Machen Sie Ihre Karriere zum High­ light!“ zum Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) steht zum Download kostenlos bereit unter aufstiegs-bafoeg-de-SharedDocs-Publikationen-de

    Förderprogramme „Weiterbildungsstipendium“ und „Aufstiegsstipendium“
    Wer die Berufsausbildung mit einem besonders guten Ergebnis abgeschlossen hat und sich weiterqualifizieren möchte, kann sich um ein Weiterbildungsstipendium bewerben.

    Das Programm des Bundesministeriums für Bildung und Forschung fördert fachliche Lehrgänge wie etwa Aufstiegsfortbildungen zum Handwerksmeister, zur Technikerin, zum Fachpfleger oder zur Fachwirtin. Darüber hinaus können auch fachübergreifende Maßnahmen gefördert werden, wie etwa eine Softwareschulung, ein Intensivsprachkurs oder die Vorbereitung auf die Prüfung zur Ausbildereignung. Auch ein berufsbegleitendes Studium ist förderfähig, wenn es auf Ausbildung oder Berufspraxis aufbaut.

    In den dualen Ausbildungsberufen werden die Weiterbildungsstipendien von den zuständigen Stellen der Berufsbildung vergeben. Nach einer Ausbildung in einem der bundesgesetzlich geregelten Fachberufe im Gesundheitswesen ist die Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung (SBB) die Ansprechpartnerin.

    Das Aufstiegsstipendium ist eine weitere Förderung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Das Programm richtet sich an engagierte Fachkräfte mit Berufsausbildung, die bereits zwei oder mehr Jahre Berufserfahrung gesammelt haben. Unterstützt wird ein erstes akademisches Hochschulstudium – in Vollzeit oder berufsbegleitend.

    Förderung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB)
    Die Bundesagentur für Arbeit (BA) fördert im Rahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB  III)  Personen, die eine Berufsausbildung nachholen wollen oder bei denen aus gesundheitlichen oder arbeitsmarktlichen Gründen eine berufliche Neuorientierung erforderlich ist. Auf die Förderung einer Weiterbildung zum Nachholen eines Berufsabschlusses sowie einer beruflichen Weiterbildung mit dem Ziel des Nachholens eines Hauptschul- oder vergleichbaren Abschlusses besteht ein grundsätzlicher Rechtsanspruch. Förderleistungen sind die vollständige oder teilweise Übernahme von Lehrgangskosten, sonstigen Weiterbildungskosten (z.B. Fahrkosten, Kosten notwendiger auswärtiger Unterbringung, Kinderbetreuungskosten) sowie die Fortzahlung des Arbeitslosengeldes als Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Für Beschäftigte, denen Arbeitsentgelt während einer beruflichen Nachqualifizierung Arbeitsentgelt fortgezahlt wird, können Arbeitgeber bis zu 100 Prozent des Arbeitsentgelts von der Bundesagentur für Arbeit erstattet erhalten.

    Bei Teilnahme an berufsabschlussbezogenen Weiterbildungen werden grundsätzlich Lehrgangskosten in voller Höhe übernommen und bei Bestehen der Zwischen- und Abschlussprüfung wird jeweils eine Prämie gezahlt. Berufsabschlussbezogene Weiterbildungen können auch Schritt für Schritt über Teilqualifizierungen oder Ausbildungsbausteine absolviert werden. Zu beachten ist, dass die Teilnahme an Weiterbildungen, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führen, grundsätzlich nur gefördert werden kann, wenn die Umschulungsdauer gegenüber einer Erstausbildung um mindestens ein Drittel verkürzt ist. Bei Bedarf kann auch der Erwerb von Grundkompetenzen zur Vorbereitung auf eine berufsabschlussbezogene Weiterbildung gefördert werden (z. B. Kompetenzen in Mathematik-, Informations- und Kommunikationstechnologien).

    Gefördert wird die Teilnahme an sog. Gruppenmaßnahmen bei Bildungsträgern. Berufsabschlussbezogene Weiterbildungen können auch im Wege der sog. betrieblichen Umschulung bei einem Unternehmen erfolgen. Diese kann auch durch umschulungsbegleitende Hilfen unterstützt werden.

    Über eine Förderung entscheidet die zuständige örtliche Agentur für Arbeit oder das Jobcenter. Wichtig ist, dass vor Beginn einer Weiterbildung eine Beratung durch die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter erfolgte: Dies ist auch Fördervoraussetzung. Bei Vorliegen der gesetzlichen Förderungsvoraussetzungen wird von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter ein Bildungsgutschein ausgestellt. Bildungsgutscheininhaber/innen können entsprechend dem vereinbarten Bildungsziel unter den für die Arbeitsförderung zugelassenen Weiterbildungsanbietern frei wählen.

    Weiterführende Informationen im Internet:

    Informationsangebot der Bundesagentur für Arbeit zur beruflichen Weiterbildung:

    Karriere-Weiterbildung

    Darüber hinaus steht das Merkblatt 6 „Förderung der beruflichen Weiterbildung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ zu Download kostenlos bereit unter: https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-6-weiterbildung_ba015381.pdf

    Über Weiterbildungsangebote informiert die KURSNETDatenbank der Bundesagentur für Arbeit: www.arbeitsagentur.de/kursnet

    Informationsangebot der Bundesagentur für Arbeit zu Ausbildungsberufen: https://web.arbeitsagentur.de/berufenet/

    Bildungsurlaub
    Beschäftigte haben zusätzlich zum regulären Urlaubsanspruch einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Freistellung für eine Weiterbildung. Hierunter kann ein Sprachaustausch ebenso fallen wie ein Computerkurs. Bildungsurlaub fällt in die Zuständigkeit der Länder, die hierzu unterschiedliche Regelungen und Handhabungen festgelegt haben.

Die gesamte Broschüre "Ausbildung und Beruf" steht zum Download zur Verfügung. 

Anhang A: Rechtsgrundlagen

  1. Berufsbildungsgesetz
  2. Handwerksordnung
  3. Jugendarbeitsschutzgesetz
  4. Ausbilder-Eignungsverordnung

Download Anhang A: Rechtsgrundlagen

Anhang B: Service

  1. Ausbildungsvertragsmuster
  2. Musterprüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen
  3. Musterprüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen
  4. Serviceinformationen - Informationsquellen zur beruflichen Bildung im Internet
  5. Abkürzungsverzeichnis
  6. Schlagwortregister

Download Anhang B: Service

Impressum

Download Impressum

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